Page 18 - Stromzukunft
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RECHTSLAGE ZUR STROM-
VERSORGUNGSSICHERHEIT
Aktuell befassen sich diverse Erlasse mit der Strom- EleG). Der Bundesrat legt ausserdem auf dem Verord-
versorgungssicherheit in der Schweiz. National unter nungsweg fest, welche Ausbauprojekte über 36 Kilo-
anderem das Stromversorgungsgesetz (StromVG), das volt (Netzebene 3) von nationalem Interesse sind (Art.
Landesversorgungsgesetz (LVG), das Elektrizitätsge- 15d Abs. 3 EleG).
setz (EleG) sowie das Energiegesetz (EnG).
Im Zuge der Energiestrategie 2050 wurde das Kern-
18 Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) nimmt die energiegesetz (KEG) angepasst, wonach nun keine
Netzbetreiber in die Pflicht, ein sicheres, leistungs- (neuen) Rahmenbewilligungen mehr für die Erstel-
fähiges und effizientes Netz zu gewährleisten. Zudem lung von Kernkraftwerken erteilt werden dürfen (Art.
werden die Netzbetreiber zur «Organisation der Netz- 12a KEG). Dadurch rücken hinsichtlich der Stromver-
nutzung», zur «Regulierung des Netzes unter Berück- sorgungssicherheit der Schweiz die Regelungen zur
sichtigung des Austausches mit anderen Netzen» Förderung der erneuerbaren Energien im totalrevi-
sowie zur «Bereitstellung der benötigten Reservelei- dierten Energiegesetz in den Vordergrund. Die Strom-
tungskapazität» angehalten (Art. 8 StromVG). produktion aus erneuerbaren Energien wird dabei
über einen finanziellen Aufpreis auf die Übertra-
Bei einer Gefährdung der Stromversorgung sieht das gungskosten der Hochspannungsnetze gefördert, den
Stromversorgungsgesetz diverse Massnahmen vor sogenannten Netzzuschlag.
(Art. 9 StromVG), die der Bundesrat treffen kann, die
sowohl bei der Stromproduktion als auch bei der
Sicherstellung des Netzbetriebs (vgl. Abs. 3) ansetzen.
Die Massnahmen weisen einen dreifach subsidiären
Charakter auf: 1. Sie verlangen ein vorgängiges Han-
deln der Versorgungsunternehmen (vgl. Art. 8 Strom-
VG), finden 2. nur Anwendung bei erheblicher Gefähr-
dung der Stromversorgung und – als Abgrenzung zu
landesversorgungsrechtlichen Massnahmen gemäss
dem Landesversorgungsgesetz, die auf Sofortmass-
nahmen bei schweren Mangellagen zielen, weisen 3.
einen mittel- oder langfristigen Charakter auf (vgl.
Abs. 1).
Mit der «Strategie Stromnetze» hat der Gesetzgeber im
Stromversorgungsgesetz zudem per 2019 neue gesetz-
liche Rahmenbedingungen spezifisch für die Netzent-
wicklung geschaffen. Ziel ist, die Stromnetze bedarfs-
gerecht und rechtzeitig gestalten zu können (Art. 9 a
und 9b StromVG). Zudem wurde im Elektrizitätsge-
setz festgehalten, dass Anlagen des Übertragungsnet-
zes von nationalem Interesse sind (Art. 15d Abs. 2
Ausgangslage