Page 18 - Stromzukunft
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RECHTSLAGE ZUR STROM-

               VERSORGUNGSSICHERHEIT







               Aktuell befassen sich diverse Erlasse mit der Strom-  EleG). Der Bundesrat legt ausserdem auf dem Verord-
               versorgungssicherheit in der Schweiz. National unter  nungsweg fest, welche Ausbauprojekte über 36 Kilo-
               anderem das Stromversorgungsgesetz (StromVG), das  volt (Netzebene 3) von nationalem Interesse sind (Art.
               Landesversorgungsgesetz  (LVG),  das  Elektrizitätsge-  15d Abs. 3 EleG).
               setz (EleG) sowie das Energiegesetz (EnG).
                                                              Im Zuge der Energiestrategie 2050 wurde das Kern-
    18         Das  Stromversorgungsgesetz  (StromVG)  nimmt  die  energiegesetz (KEG) angepasst, wonach nun keine
               Netzbetreiber in die Pflicht, ein sicheres, leistungs-  (neuen) Rahmenbewilligungen mehr für die Erstel-
               fähiges und effizientes Netz zu gewährleisten. Zudem  lung von Kernkraftwerken erteilt werden dürfen (Art.
               werden die Netzbetreiber zur «Organisation der Netz-  12a KEG). Dadurch rücken hinsichtlich der Stromver-
               nutzung», zur «Regulierung des Netzes unter Berück-  sorgungssicherheit der Schweiz die Regelungen zur
               sichtigung des Austausches mit anderen Netzen»  Förderung der erneuerbaren Energien im totalrevi-
                 sowie zur «Bereitstellung der benötigten Reservelei-  dierten Energiegesetz in den Vordergrund. Die Strom-
               tungskapazität» angehalten (Art. 8 StromVG).   produktion aus erneuerbaren Energien wird dabei
                                                              über  einen finanziellen Aufpreis  auf  die  Übertra-
               Bei einer Gefährdung der Stromversorgung sieht das  gungskosten der Hochspannungsnetze gefördert, den
               Stromversorgungsgesetz diverse Massnahmen vor  sogenannten Netzzuschlag.
               (Art. 9 StromVG), die der Bundesrat treffen kann, die
               sowohl bei der Stromproduktion als auch bei der
                 Sicherstellung des Netzbetriebs (vgl. Abs. 3) ansetzen.
               Die Massnahmen weisen einen dreifach subsidiären
               Charakter auf: 1. Sie verlangen ein vorgängiges Han-
               deln der Versorgungsunternehmen (vgl. Art. 8 Strom-
               VG), finden 2. nur Anwendung bei erheblicher Gefähr-
               dung der Stromversorgung und – als Abgrenzung zu
               landesversorgungsrechtlichen Massnahmen gemäss
               dem  Landesversorgungsgesetz,  die  auf Sofortmass-
               nahmen bei schweren Mangellagen zielen, weisen 3.
               einen mittel- oder langfristigen Charakter auf (vgl.
               Abs. 1).

               Mit der «Strategie Stromnetze» hat der Gesetzgeber im
               Stromversorgungsgesetz zudem per 2019 neue gesetz-
               liche Rahmenbedingungen spezifisch für die Netzent-
               wicklung geschaffen. Ziel ist, die Stromnetze bedarfs-
               gerecht und rechtzeitig gestalten zu können (Art. 9 a
               und 9b StromVG). Zudem wurde im Elektrizitätsge-
               setz festgehalten, dass Anlagen des Übertragungsnet-
               zes von nationalem Interesse sind (Art. 15d Abs. 2






               Ausgangslage
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