Stellungnahme zur Änderung des Bundesgesetzes über Förderung von Forschung und Innovation

19.12.2019

Der vorliegende Entwurf vermag die Handelskammer beider Basel bis auf drei Punkte nicht zu überzeugen, weshalb die Revisionsvorlage abgelehnt wird. Die Handelskammer befürchtet, dass die Innovationsförderung insgesamt bürokratischer, komplizierter und langsamer wird. Im Weiteren sieht die Kammer einen grundsätzlichen Reformbedarf und zieht nach rund zweijähriger Tätigkeit der Innosuisse eine ernüchternde Bilanz: Innosuisse arbeitet ineffizienter und teurer als noch die KTI. Bei viel mehr Vollzeitstellen behandelt sie weniger Gesuche und spricht weniger Fördergelder.

Die organisatorische Ausgestaltung der KTI wurde in diversen parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen, woraufhin der Bundesrat anlässlich der Motion von Ständerat Felix Gutzwiller (11.4136) das organisatorische Verbesserungspotenzial der KTI prüfte. Die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation durchgeführte Analyse zeigte auf, dass Verbesserungen in den Governance-Strukturen notwendig waren. Daraufhin wurde die KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt und das KTI durch die Innosuisse mit der Idee abgelöst, bestehende Probleme zu lösen und effizientere Strukturen zu schaffen.

Aus Sicht der Handelskammer konnten die damaligen Herausforderungen der KTI in Bezug auf die Governance-Strukturen bis Dato marginal verbessert werden. Es wurden aber auch neue Probleme geschaffen: Während die Gesuche und gesprochenen Gelder zurückgegangen sind, haben sich die Stellenprozente und Verwaltungsausgaben stetig erhöht. Nach zwei Jahren ist die gewünschte Effizienzsteigerung ausgeblieben und insgesamt eine ernüchternde Bilanz zu ziehen.

Forderungen

Die Handelskammer beider Basel fordert, die Ursachen dieser Ineffizienzen aufzuklären. Aufbau und Struktur sind zu überdenken und günstige Voraussetzungen zu schaffen, damit das ursprünglich beabsichtigte organisatorische Verbesserungspotential, sowie die erhofften Effizienzsteigerungen ermöglicht werden. Die Möglichkeit, unbürokratisch über mehrere Jahre Innovationsprojekte unterstützen zu können, soll verwirklicht werden. Es braucht unbürokratischere sowie unkomplizierte Prozesse bei verhältnismässigem Verwaltungsaufwand.

Stellungnahme zu einzelnen Punkten der vorliegenden Teilrevision FIFG
Art. 10 Abs. 6, zweiter und dritter Satz
(Reservebildung, SNF)

Die Möglichkeit der Reservebildung kann dazu beitragen, für längerfristige Planungssicherheit zu sorgen und einer dynamischen Nachfrage nach Fördergeldern besser nachkommen zu können. Die Handelskammer beider Basel ist mit den vorgesehenen Änderungen für den SNF einverstanden, spricht sich hingegen gegen eine Möglichkeit der Erhöhung der Reserven bei der Innosuisse aus. Im erläuternden Bericht wird dies erwähnt, hingegen im Gesetz nicht. Die Handelskammer befürchtet, dass Fördergelder in den Reserven landen und nicht gesprochen werden.

Art. 19 Abs. 1, 1bis, 2 Bst. a und d, 2bis, 2ter, 2quater, 3, 3bis und 5
(40-60% Beteiligung)

Die Handelskammer beider Basel fordert, auf die Revision des Art. 19, bis auf dessen Abs. 3bis, zu verzichten. Die Idee der Beteiligungsspanne von 40-60 Prozent ist zwar gut, doch befürchtet die Handelskammer beider Basel, dass mit einer solchen Regelung der Prozess verkompliziert und der administrative Aufwand steigen wird.

Die Handelskammer fordert deshalb von einer solchen flexiblen Regelung abzusehen und die Beteiligung wie bisher bei den jeweils bewährten 50 Prozent zu belassen.

Art. 19 Abs. 3bis
(Beteiligung von Mitarbeitenden von Forschungseinrichtungen an Spin-Offs der Hochschulen und Bevorzugung von Startups)

Da Spin Offs in der ungünstigen Lage sein können, Umsetzungspartner und gleichzeitig an einer Forschungseinrichtung zu sein, können diese benachteiligt werden. Die Regelung betreffend Spin-Offs begrüsst die Handelskammer explizit, allerdings nicht nur für wissenschaftsbasierte Jungunternehmungen, sondern auch für Jungunternehmungen, die aus anderen Unternehmungen entstehen.

Der erste Satz von Art. 19, Abs. 3bis in der Revisionsvorlage sei deshalb wie folgt anzupassen: «Sie fördert Innovationsprojekte von Jungunternehmen, wenn....».

Art. 20

(Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums, Nachwuchsförderung)
Die Handelskammer beider Basel erachtet die Förderung des wissenschaftsbasierten Unternehmertums als sinnvoll. Diese wird jedoch bereits von einer Vielzahl von Förderinstitutionen bestritten. Die Handelskammer erachtet es auch nicht als Aufgabe der Innosuisse, hier tätig zu werden und plädiert deshalb, auf die Ausweitung der Förderung des wissensbasierten Unternehmertums durch Innosuisse zu verzichten.

Der Artikel ist ersatzlos zu streichen.

Art. 21 Abs. 1 lit. c
(Förderung des Wissens- und Technologietransfers und der Informationsvermittlung)

Die Handelskammer beider Basel ist der Ansicht, dass Massnahmen zur Unterstützung bei der Klärung von Fragen des Geistigen Eigentums nicht Aufgabe der Innosuisse sein kann. Hierfür gibt es auf Geistiges Eigentum spezialisierte Experten.

Der Artikel 21, Abs. 1, lit. c ist ersatzlos zu streichen.

Art. 22a
(Zusammenarbeit mit anderen Forschungsorganen)
Die Handelskammer beider Basel sieht hier keinen Handlungsbedarf, da es bereits gängige Praxis ist. Mit Bridge existiert bereits eine gute Zusammenarbeit mit dem SNF.

Der Artikel, der lediglich die gängige Praxis ins Gesetz aufnimmt, kann belassen werden wie er in der Revisionsvorlage vorgesehen ist.

Art. 23 Abs. 2 und 3
(Overheadbeiträge für Technologiekompetenzzentren)

Nach Auffassung der Handelskammer beider Basel schafft die Erhöhung der Overheadbeiträge an vom Bund unterstützten Technologiekompetenzzentren eine Bevorzugung dieser Einrichtungen. Es gibt bereits heute eine grosse Bandbreite an Overheadkosten in den diversen Hochschulen. Eine präzise Berücksichtigung dieser Unterschiede wäre zwar wünschenswert, die Handelskammer ist jedoch der Auffassung, dass dies administrativ praktisch nicht umsetzbar ist. Die Handelskammer legt deshalb nahe, auf die Erhöhung der Overheadbeiträge für vom Bund unterstützte Technologiekompetenzzentren zu verzichten, da diese zu einer nicht nachvollziehbaren und unfairen Bevorzugung dieser Zentren führt.
Innosuisse-Gesetz (SAFIG)

Art. 4
(Beteiligung an Rechtsträgern)

Nach Auffassung der Handelskammer beider Basel ist es nicht Aufgabe der Innosuisse, sich an Spin-Offs bzw. an Start-ups zu beteiligen. Dies könnte gar private Investoren abschrecken.

Dieser Artikel ist zu streichen.

Art. 8 Abs. 2 Bst. c
(Aufgaben der Geschäftsleitung)

Die Handelskammer beider Basel begrüsst Effizienzsteigerungen, ist aber der Ansicht, dass mit den Änderungen an Art. 8 Abs. 2 Bst. C nicht der gewünschte Erfolg eintritt. Die Handelskammer befürchtet, dass innovative Ideen nicht gefördert werden, wenn deren Gesuche einer rein formellen Prüfung nicht Stand halten, mittels Verfügung abgewiesen werden und womöglich nicht mehr eingereicht werden. Statt Effizienzgewinne könnten für die Schweiz empfindliche Innovationsverluste entstehen. Gesuche müssen in erster Linie an deren Innovationsgehalt und nicht anhand reiner Formalien beurteilt werden.

Art. 4, Abs. 2, Bst. c ist zu streichen.

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