Stellungnahme zur Revision des Energiegesetzes (Fördermassnahmen ab 2023)

09.07.2020

Die Handelskammer befürwortet die Revision des Energiegesetzes in ihren Grundzügen. Bedarf zur Nachbesserung sehen wir besonders bei der Priorisierung der förderwürdigen Anlagen, um die Versorgungssicherheit der Schweiz mit Strom, insbesondere während des Winterhalbjahres, zu verbessern.

Zusammenfassung unserer Anliegen
  • Die Planungs- und Einspruchsverfahren beim Bau von Anlagen zur Energieerzeugung oder -speicherung sind heute sehr komplex und langwierig. Zudem können auch vielversprechende Projekte der erneuerbaren Energien noch bis kurz vor deren Realisierung gestoppt werden. Solange dies der Fall ist, sehen wir eine Festschreibung der Richtwerte zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu verbindlichen Zielen als nicht praktikabel an.
  • Zentral aus unserer Sicht ist, dass generell solche Projekte prioritär gefördert werden, die einen Beitrag an die Versorgungssicherheit der Schweiz mit Strom während des Winterhalbjahres leisten können, da hier aus unserer Sicht vordringlicher Handlungsbedarf besteht.
  • Bei der Förderung von Photovoltaikanlagen soll der Beitrag an die Versorgungssicherheit während des Winterhalbjahrs, den eine Anlage leisten könnte, mindestens genauso hoch gewichtet werden wie die Förderkosten im Verhältnis zur angebotenen Kapazität.
  • Eine Erhöhung des Förderanteils aus dem Netzzuschlag befürworten wir unter der Prämisse, dass diese gezielt der Grosswasserkraft zugutekommt.
  • Unter der Voraussetzung, dass diese bei Erfolg von einem allfälligen Investitionsbeitrag in Abzug gebracht werden, befürwortet die Handelskammer Projektierungsbeiträge, um Investitionen in Wasserkraft, Windenergie- und Geothermieanlagen zu fördern.
  • Eine generelle Flexibilisierung der Energieetikette wie vorgeschlagen lehnt die Handelskammer ab. Es ist aus unserer Sicht keinesfalls förderlich, wenn sach- und themenfremde Eigenschaften des Produkts – genannt sind beispielsweise Lärmemissionen – zusätzlich aufgenommen werden sollen.
Ausgangslage

Das Schweizer Energiesystem soll von einer zentralen, teils fossilen Erzeugung, hin zu einer dezentralen Produktion mit erneuerbaren Energien transformiert werden. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, wurden durch den Bundesrat Richtwerte für den Ausbau der erneuerbaren Energien – d.h. Wasserkraft, Solarenergie, Windenergie, Geothermie und Biomasse – für die Jahre 2020 respektive 2035 im Energiegesetz (EnG) vom 30. September 2016 verankert. Weitere Zielwerte für 2050 wurden vom Bundesrat im September 2013 im Rahmen der Energiestrategie 2050 festgelegt, die im August 2019 durch weitere und striktere Klimaziele («Klimastrategie 2050») ergänzt wurden. Konkret soll die Schweiz in 30 Jahren nicht mehr Treibhausgase freisetzen, als durch natürliche oder technische Speicher aufgenommen werden können («Netto Null Emissionen»). Für die Energieerzeugung als eine Hauptquelle von CO2-Emissionen in der Schweiz, wird somit eine weitgehende Dekarbonisierung notwendig, die insbesondere den Gebäudebereich sowie den Verkehr betrifft.

Ein regelmässiges Monitoring des Ausbaus der erneuerbaren Energien wird durch das Bundesamt für Energie (BFE) wahrgenommen. Demnach werden die aggregierten Ausbauziele bis 2020 voraussichtlich erreicht. Es zeichnet sich jedoch zusätzlicher Handlungsbedarf ab, um den angepeilten Ausbau bis 2035 zu realisieren. Die Elektrifizierung des Energieeinsatzes, vor allem im Bereich der Mobilität und beim Heizen, stellt zusätzliche Anforderungen an das Energiesystem. Beim Ausbau der erneuerbaren Energien ist daher insbesondere auch die Versorgungssicherheit der Schweiz mit Strom zu berücksichtigen.

Der Bundesrat beabsichtigt die weiteren Fördermassnahmen zum Ausbau der erneuerbaren Energien möglichst effizient zu gestalten. Dabei möchte er die existierenden Instrumente und Ansätze weiterentwickeln. Von einer vollkommenen Abkehr der existierenden Förderpraxis, hin zu beispielsweise einem Kapazitätsmarkt oder einem Quotenmodell, sieht der Bundesrat aus Gründen der Kontinuität bewusst ab. Die neuen Förderregimes ab 2023 sind Hauptbestandteil der vorliegenden Revision des EnG.

Konzeption

Die Revision des EnG findet vor dem Hintergrund des angestrebten Stromabkommens der Schweiz mit der EU statt, weshalb diese möglichst EU-konform ausgestaltet werden soll. Die massgeblich betroffenen Aspekte sind hierbei die neuen Regeln des Clean Energy Package (CEP) zum Zubau von erneuerbaren Energien sowie die Regeln über staatliche Beihilfen (Beihilferecht).

Die Neuregelung der Ausbauziele und des Förderzeitraums sieht vor, die bereits im EnG verankerten Richtwerte des Zubaus erneuerbarer Energien bis 2035 als verbindliche Ziele zu erklären und die bis 2030 befristeten Investitionsbeiträge (IB) entsprechend um 5 Jahre zu verlängern. In diesen 5 Jahren wird für sämtliche förderwürdigen Anlagen erneuerbarer Energien vollständig auf IB als Förderinstrument abgestellt. Zudem sollen Ausbauziele bis 2050 aufgenommen werden. Diese dürften aufgrund des «Netto-Null-Ziels» von Treibhausgasen bis 2050 und der anstehenden Elektrifizierung deutlich höher ausfallen als bislang angenommen. Die Erreichung der Zielwerte soll gemäss der herrschenden Praxis durch das BFE dokumentiert und kontrolliert werden.

Das Einspeisevergütungssystem wird ab 2023 für sämtliche förderwürdigen Anlagen erneuerbarer Energien durch IB ersetzt. Ein solcher bietet die Möglichkeit einer massgeschneiderten Förderung, insbesondere auch grosser Anlagen mit hohen Gestehungskosten, wie etwa Wasser-, Windkraft- oder Geothermieanlagen. In der Betriebsphase ist der Betreiber dann den Marktmechanismen ausgesetzt und erfährt keine weitere finanzielle Förderung. Bei den Photovoltaikanlagen konnten in den letzten Jahren bereits positive Erfahrungen mit Einmalvergütungen gesammelt werden, weshalb an diesem Instrument festgehalten werden soll. Die Ausbauziele für Strom aus Windenergie, Geothermie und Biomasse wurden bislang nicht erreicht. Damit diese Anlagetypen auch nach 2022 förderwürdig bleiben, soll das Gesetz entsprechend angepasst werden. IB dürfen hierbei die Grenze von 60 Prozent der gesamthaft anrechenbaren Investitionskosten der Anlage nicht überschreiten.

Bei den Photovoltaikanlagen wurden die Ausbauziele stets erreicht oder sogar übertroffen. Die Einmalvergütungen sollen neu im Rahmen von Auktionen festgelegt werden, wobei Anlagen ohne Eigenverbrauch gezielt gefördert werden können. Der Fördersatz pro Kilowatt ist das Leitkriterium bei der Vergabe im Rahmen der Auktionen, wobei Nebenkriterien möglich sind. Teilnahmeberechtigt wären alle baureifen Projekte an einem festgelegten Standort, die sich noch nicht in der Realisierungsphase befinden.

Die Wasserkraft spielt für die Versorgungssicherheit eine Schlüsselrolle. Das Potenzial besteht hierbei im Ausbau von Kapazitäten durch Grosswasserkraftwerke. Diese sind während der Gestehungszeit besonders kapitalintensiv und können daher ohne finanzielle Förderung kaum wirtschaftlich umgesetzt werden. Eine partielle Anpassung des Förderregimes soll diesem Umstand Rechnung tragen. So sollen die IB für Erneuerungsmassnahmen auf 40 Prozent abgesenkt werden. Dies, da Erneuerungsmassnahmen heute immer mehr schon aus ökonomischen Risikoabwägungen des Weiterbetriebs einer Anlage von den Betreibern getätigt werden. Durch diese Massnahmen werden Mittel freigespielt, die einen effizienteren Einsatz zur gezielten Förderung der Wasserkraft erlauben. Auf die Prüfung nicht-amortisierbarer Mehrkosten (NAM) soll somit aus Effizienzgründen künftig verzichtet werden. Ferner soll der Förderanteil der Grosswasserkraft von 0,1 auf 0,2 Rp./kWh verdoppelt werden. Wasserkraftanlagen mit grossen zusätzlichen Produktionserwartungen sollen ausserdem prioritär gefördert werden können. Konkret würden diese am Stichtag vor den nicht prioritären Anlagen auf Förderung geprüft werden und entsprechend ihrer Effizienz beurteilt.

Insbesondere Projekte der Geothermie, aber auch solche der Wasser- und Windkraft, sind mit hohen Projektierungskosten verbunden. Eine Realisierbarkeit ist längst nicht in jedem Fall gegeben. Damit Projekte dennoch durch Private initiiert werden, sollen bereits die Projektierungskosten mit bis zu 40 Prozent gefördert werden können. Bei erfolgreichen Projekten werden die für die Projektierung geleisteten Förderbeiträge bei einem späteren IB in Abzug gebracht, sodass eine doppelte Förderung ausgeschlossen ist.

Darüber hinaus sind Änderungen der Energieetikette vorgesehen was die dargestellten Informationen sowie die Berechnung der Effizienzkategorien angeht. Diese sollen ausgeweitet respektive flexibilisiert werden. Insbesondere bei den Fahrzeugen verspricht man sich dadurch mehr Transparenz für den Käufer.

Anliegen

Stellungnahme zu den Ausbauzielen und dem Förderzeitraum

Die Handelskammer beider Basel hat sich in der Vergangenheit stets befürwortend zur Energiestrategie 2050 und deren Zielen geäussert. Da es zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 langfristige Massnahmen braucht, begrüssen wir eine entsprechende Verlängerung des Förderzeitraums. Was die Festschreibung der bis 2035 zu erreichenden Richtwerte für den Ausbau inländischer erneuerbarer Energien einschliesslich der Wasserkraft als verbindliche Ziele anbelangt, ist aus unserer Sicht Skepsis angebracht. Insbesondere bei Anlagen der Windkraft, aber auch der Geothermie stellen wir heute einen, an den Richtwerten gemessenen, mangelhaften Ausbau fest. Gleichzeitig werden immer noch zahlreiche, auch technisch und funktional vielversprechende Vorhaben durch Einsprachen in ihrer Realisierung blockiert oder ganz verunmöglicht. Bis hier auf Gesetzes- und Verordnungsebene nicht mehr Sicherheit und insbesondere effizientere Planungsverfahren geschaffen wurden, sehen wir eine Festschreibung der Richtwerte zu verbindlichen Zielen als nicht praktikabel an.

Stellungnahme zur Ablösung des Einspeisevergütungssystems durch Investitionsbeiträge

Die Ablösung des Einspeisevergütungssystems durch Investitionsbeiträge (IB) begrüsst die Handelskammer ausdrücklich, bedauert jedoch, dass die Idee eines Kapazitätsmarktes weiter nicht in Erwägung gezogen wird. Gerade für grössere Anlagen mit hohen Gestehungskosten stellen IB ein geeignetes Instrument zur gezielten Förderung dar. Da die Ausbauziele insbesondere bei den Windkraft- und Geothermieanlagen bislang nicht erreicht wurden, sollten vor allem in diesen Bereichen Projekte angestossen werden können. Zudem handelt es sich bei den IB um einen marktnahen Ansatz, da der Betreiber in der Betriebsphase dem Wettbewerb ausgesetzt und der Bund daher nicht mehr durch langfristige Vergütungsdauern an die Projekte gebunden ist. Zentral aus unserer Sicht ist hierbei, dass Projekte prioritär gefördert werden, die einen Beitrag an die Versorgungssicherheit der Schweiz mit Strom während des Winterhalbjahres leisten können, da hier aus unserer Sicht vordringlicher Handlungsbedarf besteht.

Die ersatzlose Stilllegung des KKW Mühleberg hat die Abhängigkeit von Stromimporten aus dem Ausland im Winter weiter erhöht. Diese Stromimporte sind aufgrund der Stilllegung von ausländischen KKW – insbesondere in Süddeutschland und im Elsass – in den kommenden Jahren keineswegs gesichert und weisen gleichzeitig einen zunehmenden Kohlestromanteil aus. In diesem Sinne ist der Stromversorgungssicherheit im Winter eine sehr hohe Priorität beizumessen. Für eine möglichst breite Diversifikation der Energieproduktion, sollten auch kleinere und grössere Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, die perspektivisch mit erneuerbarem Gas betrieben werden können, in die Förderungsmassnahmen einbezogen werden. Eine Förderung von Batteriespeichern zur Abdeckung von Nachfragespitzen sollte ebenfalls geprüft werden. Ein Stromengpass, der sich auch durch ausbleibende Importe aus dem Ausland ergeben kann, hätte katastrophale Folgen für die Schweizer Volkswirtschaft.

Stellungnahme zu den Auktionen für grosse Photovoltaikanlagen

Im Bereich der Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) wurden die Ausbauziele in der Vergangenheit nicht nur erreicht, sondern sogar übertroffen. Dies ist auf der einen Seite erfreulich, da dies zum Teil den mangelnden Ausbau bei Anlagen der Geothermie und Windkraft kompensieren kann. Auf der anderen Seite liegt die Hauptproduktionszeit der PV-Anlagen aus naheliegenden Gründen im Sommerhalbjahr. Diese können somit kaum einen Beitrag an die knappen heimischen Produktionskapazitäten im Winterhalbjahr und die Versorgungssicherheit in diesem Zeitraum leisten. Zudem könnte das Übertreffen der Ausbauziele auch auf ein zu grosszügiges und daher volkswirtschaftlich ineffizientes Förderregime hindeuten. Dass die Förderbeiträge in Form von Einmalvergütungen künftig durch Auktionen festgelegt werden sollen, betrachten wir daher als sinnvoll. So kann sichergestellt werden, dass weitere Anlagen erstellt werden, jedoch vordringlich solche realisiert werden, die eine hohe Produktivität und daher einen hohen Nutzen versprechen. Aus Gründen der Versorgungssicherheit, fordern wir nicht nur den angebotenen Fördersatz pro Kilowatt als Kriterium des Zuschlags bei Auktionen zu berücksichtigen. Der Beitrag an die Versorgungssicherheit während des Winterhalbjahrs, den eine Anlage leisten könnte, soll hierbei mindestens genauso hoch gewichtet werden wie die Förderkosten im Verhältnis zur angebotenen Kapazität.

Stellungnahme zur Wasserkraft

Die Handelskammer befürwortet die gezielte Förderung von Grosswasserkraftwerken sowohl was den Neubau als auch den Ausbau bzw. die Erneuerung bestehender Anlagen betrifft. Diese können, insbesondere auch während des Winterhalbjahres, einen wichtigen Beitrag zur Versorgungsicherheit leisten. Bei den Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen soll der maximale Förderbeitrag auf 40 Prozent abgesenkt werden. Damit die Wasserkraft gezielter gefördert werden kann, befürworten wir die Absenkung und zudem eine Überprüfung welche Massnahmen ein Betreiber schon aus Gründen der ökonomischen Vernunft eigenständig und ohne Förderung umsetzen würde, um Mitnahmeeffekte zu minimieren. Diese Mittel sehen wir, unter anderem, sinnvoll verwendet, indem auf eine offensichtlich nicht kosteneffiziente Prüfung der nicht-amortisierbaren Mehrkosten (NAM) verzichtet wird. Eine Erhöhung des Förderanteils aus dem Netzzuschlag befürworten wir unter der Prämisse, dass diese gezielt der Grosswasserkraft zugutekommt. Die Priorisierung bestimmter Wasserkraftanlagen, die bevorzugt gefördert werden, ist sinnvoll, wenn die Kriterien unter denen eine Anlage priorisiert wird, entsprechend gewählt werden. Hier sehen wir den Beitrag einer Anlage an die substanzielle Speichererweiterung und an die Versorgungssicherheit im Winterhalbjahr als entscheidendes Kriterium an. Der Handlungs- und Ausbaubedarf ist dort am dringlichsten und muss daher einem generellen Ausbauziel der Wasserkraft vorangestellt werden.

Stellungnahme zu den Projektierungsbeiträgen für Wasserkraftanlagen, Windenergie- und Geothermieanlagen

Um die Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten, muss beim Ausbau der erneuerbaren Energien zwischen den verschiedenen Anlagetypen diversifiziert werden. Geothermieanlagen sind in diesem Zusammenhang als zentral anzusehen, da sie in der Lage sind Bandenergie zu liefern. Besonders ausgeprägt ist hierbei jedoch die grosse Unsicherheit, ob an einem spezifischen Standort Geothermie genutzt werden kann oder nicht, bei gleichzeitig hohen Planungskosten. Dies trifft in anderer Form auch auf Wind- und Wasserkraftanlagen zu. Sowohl bei der Geothermie, als auch bei der Wasserkraft, wurden die Ausbauziele bislang verfehlt. Dies könnte im Zusammenhang mit den hohen Planungskosten sowie grosser Ungewissheit der Machbarkeit und durch Einsprachen blockierte Vorhaben stehen. Unter der Voraussetzung, dass diese bei Erfolg von einem allfälligen IB in Abzug gebracht werden, befürwortet die Handelskammer Projektierungsbeiträge, um Investitionen in Wasserkraft, Windenergie- und Geothermieanlagen zu fördern.

Da im speziellen die Tiefengeothermie die Möglichkeit bietet, Strom und Wärme als Bandenergie zu erzeugen und ihr Potenzial zudem gross ist, soll sie verstärkt unterstützt und gefördert werden.

Stellungnahme zu den Angaben zu serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten

Eine generelle Flexibilisierung der Energieetikette wie vorgeschlagen lehnt die Handelskammer ab. Ziel der Energieetikette sollte es sein, dem Konsumenten auf einen Blick für den Kauf relevante Entscheidungen aus der Perspektive des energetischen Fussabdrucks zu verschaffen. Eine Erweiterung der energierelevanten Parameter auf den gesamten Lebenszyklus eines Fahrzeuges erachten wir als sinnvoll. Es ist aus unserer Sicht aber keinesfalls förderlich, wenn sach- und themenfremde Eigenschaften des Produkts – genannt sind beispielsweise

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