Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge

13.01.2026

Die Handelskammer beider Basel unterstützt die Einführung einer Ersatzabgabe für elektrisch betriebene Fahrzeuge, um die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur langfristig zu sichern. Auf Verfassungsstufe soll jedoch einzig der technologieneutrale Grundsatz der Abgabepflicht verankert werden, während die Wahl der Erhebungsmethode offenbleibt. Die neue Abgabe muss in ihrer Wirkung und Mittelverteilung der heutigen Mineralölsteuer entsprechen. Eine Übergangs-bestimmung soll ermöglichen, bis zur späteren gesetzlichen Ausgestaltung eine moderat ausgestaltete Pauschale zu erheben. Die Detailfragen, insbesondere Einführungszeitpunkt, Fahrzeugdifferenzierungen und konkrete Erhebungsmethode, sind erst im nachgelagerten Gesetzgebungsprozess zu regeln, der wiederum dem fakultativen Referendum untersteht.

Eine leistungsfähige, langfristig finanzierte und verlässliche Verkehrsinfrastruktur ist für die Wirtschaft der Region Basel von zentraler Bedeutung. Mit der zunehmenden Elektrifizierung des motorisierten Verkehrs entstehen erhebliche strukturelle Finanzierungslücken. Eine Ersatzabgabe ist daher sachlich gerechtfertigt, um die Funktionsfähigkeit von Nationalstrassen, Agglomerationsverkehr und Spezialfinanzierung Strassenverkehr auch künftig sicherzustellen.

Vor diesem Hintergrund begrüsst die Handelskammer beider Basel die Stossrichtung der Vorlage grundsätzlich. Die beiden zur Diskussion stehenden Erhebungsmethoden unterscheiden sich jedoch erheblich in Umsetzbarkeit, Vollzugstauglichkeit und wirtschaftlichen Auswirkungen. Beide Modelle weisen relevante Nachteile auf. Eine Festlegung auf eine bestimmte Erhebungsmethode bereits auf Verfassungsstufe erscheint angesichts des raschen technologischen Wandels weder zweckmässig noch zielführend. Verfassungsbestimmungen schaffen hohe Hürden für spätere Anpassungen; ein zu eng gefasster Verfassungstext würde damit unnötig Technologiepfade vorgeben und die Flexibilität des Gesetzgebers einschränken.

Grundsätzliche Anliegen der Wirtschaft

Für die Wirtschaft ist wichtig, dass die Einführung einer Ersatzabgabe für elektrisch betriebene Fahrzeuge verlässliche und langfristig planbare Rahmenbedingungen schafft. Die grundlegenden Elemente der Abgabe sollen mit Weitsicht auf Gesetzesstufe geregelt sein, damit Unternehmen ihre Investitionen und Betriebskosten über längere Zeiträume hinweg kalkulieren können. Es muss dabei verhindert werden, dass mit der Änderung die Ausbreitung der Elektromobilität – insbesondere im Güterverkehr – gebremst wird. Ebenso wichtig ist, dass die neue Abgabe in ihrer Wirkung möglichst exakt der heutigen Mineralölsteuer entspricht und keine neuen Belastungsverschiebungen zwischen Fahrzeug- oder Nutzergruppen entsteht.

Das Prinzip der Nutzerfinanzierung ist für die Wirtschaft zentral. Die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur soll auch künftig überwiegend durch die Nutzenden erfolgen. Leistungsbezogene Modelle sind für einen hohen Nutzeranteil an der Finanzierung dabei besser geeignet als pauschale Modelle. Deshalb befürwortet die Wirtschaft a priori eine leistungsbezogene Bepreisung der gesamten Mobilität. Dabei muss die Erhebung effizient und administrativ schlank ausgestaltet sein damit keine zusätzlichen bürokratischen Lasten oder Kosten für Unternehmen entstehen. Darüber hinaus muss eine Gleichbehandlung der Verkehrsträger stattfinden – ein Road Pricing stellt keine sinnvolle Option dar.

Technologieneutrale und wirkungsgleiche Verfassungsgrundlage

Für die Handelskammer beider Basel ist entscheidend, dass auf Verfassungsstufe einzig der Grundsatz verankert wird, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig eine Abgabe oder eine Verbrauchssteuer leisten müssen. Diese Abgabe soll in ihrer Wirkung der heutigen Mineralölsteuer entsprechen und insbesondere in der Mittelverteilung analog ausgestaltet sein. Damit bleibt der heutige Verteilschlüssel bei den Ausgaben gewährleistet.  Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds, Spezialfinanzierung Strassenverkehr und der allgemeine Bundeshaushalt sollen gleich wie heute profitieren.

Gleichzeitig soll der Verfassungsartikel bewusst technologieneutral formuliert werden. Auf eine Festlegung der konkreten Erhebungsmethode auf Verfassungsstufe ist zu verzichten, da sich sowohl die technischen Möglichkeiten zur Verbrauchs- oder Leistungsdatenerhebung als auch die Anforderungen an ein zukunftsfähiges System in den kommenden Jahren weiterentwickeln werden. Eine feste Verankerung des Erhebungsmodells auf Verfassungsstufe würde diese Weiterentwicklung behindern und spätere Anpassungen unnötig erschweren.

Zeitlicher Spielraum für ein langfristig tragfähiges Modell

Mit der Verfassungsgrundlage und einer Übergangsbestimmung zur Sicherstellung der Finanzierung (s.u.) erhält der Bundesrat den zeitlichen Spielraum, ein tragfähiges, verursachergerechtes und technologisch zukunftsfähiges Erhebungsmodell auszuarbeiten und den ordentlichen politischen Verfahren zuzuführen. Die Fahrzeugtechnologie entwickelt sich zunehmend in Richtung standardisierter, im Fahrzeug selbst erfasster Verbrauchsdaten. Solche Systeme bieten präzise und fälschungssichere Grundlagen und könnten die Erhebung mittelfristig vereinfachen. Diese Perspektive erlaubt es, die heute bestehenden Herausforderungen wie Umgehungspotenziale, technische Komplexität, Messunsicherheiten, hohe Installationskosten und Fragen der politischen Akzeptanz langfristig zu entschärfen, ohne vorschnelle Festlegungen zu treffen, die sich später als hinderlich erweisen könnten.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auf europäischer Ebene ebenfalls Bestrebungen im Gang sind, künftig verbrauchs- oder leistungsbasierte Abgaben einzuführen. Die Wirtschaft der Region Basel ist stark vernetzt mit den europäischen Wertschöpfungsketten im Umland und auf reibungslose grenzüberschreitende Prozesse angewiesen, insbesondere im Güterverkehr. Eine Lösung, die später von europäischen Standards abweicht, würde für Unternehmen mit grenzüberschreitender Tätigkeit einen erheblichen Mehraufwand verursachen und unnötig Kosten generieren. Für die Region Basel ist es deshalb sinnvoll, die Entwicklungen in der EU eng zu verfolgen und bei der künftigen Ausgestaltung der Ersatzabgabe auf weitgehende technische Kompatibilität zu achten. Eine möglichst harmonisierte Mess- und Erhebungssystematik erleichtert den Vollzug, reduziert administrative Belastungen und verhindert, dass Unternehmen in der Region Basel mit parallelen oder unvereinbaren Messanforderungen konfrontiert werden.

Geordnetes zweistufiges Vorgehen als stabile Lösung

Ein zweistufiges Vorgehen schafft den notwendigen zeitlichen und rechtlichen Rahmen, um ein System zu entwickeln, das finanzpolitisch stabil, technologisch offen und volkswirtschaftlich tragbar ist. Es stellt sicher, dass die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur lückenlos gewährleistet bleibt, während gleichzeitig ein langfristig akzeptiertes und vollzugstaugliches Modell vorbereitet wird. Für eine Regelung, die über Jahrzehnte Bestand haben soll, ist ein solcher schrittweise und vorausschauende Ansatz der sachgerechte Weg.

Übergangsbestimmung mit pauschaler Erhebung

Heute besteht bereits auf Verfassungsstufe die Möglichkeit, eine pauschale Abgabe auf elektrisch betriebene Fahrzeuge zu erheben (Art. 131 Abs. 2 lit. b). Die daraus erhobenen Mittel würden jedoch ausschliesslich dem NAF zufliessen und wären nicht in die bewährte Gesamtarchitektur der Mineralölsteuer eingebettet. Da im skizzierten zweistufigen Vorgehen erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich Dauer und Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage bestehen und die neue Ersatzabgabe die gleiche Finanzierungslogik wie die Mineralölsteuer aufweisen soll, muss auf Verfassungsstufe die Möglichkeit einer temporären pauschalen Erhebungskompetenz mit analoger Mittelverteilung vorgesehen werden. Eine solche Regelung stellt sicher, dass NAF, SFSV und der allgemeine Bundeshaushalt bei sich abzeichnenden Finanzierungslücken weiterhin verlässlich alimentiert werden können. Voraussetzung dafür ist eine klar formulierte Übergangsbestimmung, die der Wirtschaft die notwendige Planungssicherheit bietet.

Abgrenzung zu nicht behandelten Aspekten der Vorlage

Die Handelskammer beider Basel äussert sich im Rahmen dieser Vernehmlassung bewusst nicht zu Fragen, die erst im nachgelagerten Gesetzgebungsprozess sachgerecht diskutiert werden können. Dazu gehören insbesondere der konkrete Einführungszeitpunkt der Ersatzabgabe, allfällige Differenzierungen zwischen Fahrzeugkategorien, die Höhe einer späteren Abgabe oder Verbrauchssteuer sowie die operative Ausgestaltung des Erhebungsmodells. Diese Punkte sind erst dann reif für die Debatte, wenn Volk und Stände in einem ersten Schritt grundsätzlich darüber entscheiden konnten, ob elektrisch betriebene Fahrzeuge künftig unterstellt werden sollen.

Mit einer technologieneutralen und analogen Verfassungsgrundlage wird der notwendige Rahmen geschaffen, um diese weiterführenden Entscheide in einem zweiten Schritt sorgfältig, faktenbasiert und unter demokratischer Kontrolle zu treffen. Erst im anschliessenden Gesetzgebungsverfahren, das wiederum dem fakultativen Referendum untersteht, können die Details so ausgestaltet werden, dass sowohl finanzpolitische Stabilität als auch wirtschaftliche Verträglichkeit gewährleistet sind.

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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