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Eigentumsgarantie und städtische Entwicklung













                                                     Das Eigentum wird durch die Bundes-     raum an, bemängelte aber einerseits die
                                                                           1
                                                     verfassung garantiert  und umfasst      fehlende Differenzierung zwischen ver-
                                                     mehrere  Teilgehalte. Als Bestandesga-  schiedenen Wohnraumarten, sowie ande-
                                                     rantie bezweckt sie den Schutz des kon-  rerseits das Recht der Gemeinde zum
                            Dr. Dominik Tschudi      kreten Vermögenswertes vor staatlichen   Erwerb von Immobilien bei geplanten Ver-
                            Advokat                  Eingriffen; als Wertgarantie vermittelt sie   änderungen durch private Eigentümer.
                            Kellerhals Carrard
                            dominik.tschudi@kellerhals-carrard.ch  dem Träger einen Entschädigungsan-  Diese Unverhältnismässigkeit in der Abwä-
                                                     spruch infolge besonders schwerwiegen-  gung öffentlicher und privater Interessen
                                                     der Eingriffe; als Institutsgarantie schützt   führte dazu, dass die Initiative für verfas-
                                                     sie schliesslich das Privateigentum als   sungswidrig erklärt und nicht zur Volksab-
                                                                                                                      2
                                                     fundamentalen  Bestandteil  der  Rechts-  stimmung zugelassen wurde .
                                                     ordnung. Wie alle Grundrechte kann auch
                                                     die Eigentumsgarantie im Rahmen  der    Berner Initiative
                            Florence von Mutzenbecher, Mlaw                                  Kürzlich prüfte das Bundesgericht erneut
                            Wissenschaftliche Mitarbeiterin   «Die Beschränkung              die  Verfassungsmässigkeit einer  Initiative
                            Kellerhals Carrard                                               zur Einschränkung der Eigentumsgarantie.
                            florence.vonmutzenbecher@keller-  des Grundeigentums
                            hals-carrard.ch                                                  Die Stadt Bern hatte eine Volksinitiative
                                                     ist keine Neuigkeit.»                   angenommen, mit dem Ziel, bezahlbaren
                                                                                             Wohnraum zu fördern. Dabei sollte mindes-
                                                                                             tens ein Drittel der Wohnnutzung bei Um-
                                                     verfassungsmässigen Vorgaben einge-     und Neueinzonungen in Wohngebieten dau-
                                                     schränkt werden. Dazu bedarf es einer   erhaft zu erschwinglichen Mieten vermietet
             In letzter Zeit hat sich die Tendenz ver-  gesetzlichen Grundlage, einem öffentlichen   werden.  Die  Berner  Initiative  weist  daher
             stärkt, bauliche Entwicklungen in Basel   Interesse und der Eingriff muss verhält-  beträchtliche Ähnlichkeit mit der Initiative
             stärkeren Beschränkungen zu unterwer-   nismässig sein. Die Beschränkung des    «Basel baut Zukunft» auf. Das Bundesge-
             fen.  So  ist  die  Renovation  im  Falle  von   Grundeigentums ist keine Neuigkeit: So   richt befand, dass die Bauordnungsände-
             Liegenschaften mit vier oder mehr Woh-  dürfen Gebäude nur in Übereinstimmung   rungen mit der Eigentumsgarantie verein-
             nungen im Kanton Basel-Stadt seit eini-  mit den geltenden Zonenvorschriften    bar und die darin enthaltenen Auflagen für
             ger Zeit durch die neue Wohnschutzver-  gebaut werden und bedürfen hierzu einer   die Grundeigentümer zumutbar sind, da sie
             ordnung eingeschränkt. In naher Zukunft   Baubewilligung. Zur Beurteilung, ob neue   zur Bekämpfung der Mietknappheit und zur
             wird die Basler Stimmbevölkerung zudem   Beschränkungen zulässig sind, kann auf   Bereit stellung preisgünstiger Wohnungen
             über eine Initiative abstimmen, die ver-  bisherige Lehre und Rechtsprechung    im öffentlichen Interesse liegen .
                                                                                                                        3
             langt, dass bei der Bebauung von Pla-   zurückgegriffen werden.
             nungsarealen mindestens 50 Prozent der                                          Öffentliches Interesse
             neu gebauten Wohnungen dauerhaft in     Erster Bundesgerichtsentscheid          Eigentumsbeschränkungen zur Förde-
             Kostenmiete vermietet werden. Im Ver-   1977 prüfte das Bundesgericht erstmals   rung von Sozialwohnungen sind nach gel-
             gleich zur Marktmiete wird bei der Kos-  die  Verfassungsmässigkeit  einer  Volksini-  tender Rechtsprechung somit grundsätz-
             tenmiete grundsätzlich kein Gewinn abge-  tiative, die ein umfassendes Verbot von   lich zulässig. Zu beachten ist aber, dass
             führt, vielmehr bemisst sich der Mietzins   Abriss, Umbau und Zweckänderungen für   stets ein öffentliches Interesse vorliegen
             nur nach den tatsächlich anfallenden    alle Wohnungen vorsah, ausser wenn vor-  und die Einschränkungen  daher öffent-
             Kosten. Vor diesem Hintergrund stellt   handener Wohnraum zu tragbaren Miet-    lich-rechtlicher Natur sein müssen. Ein
             sich die Frage, inwiefern solche Beschrän-  zinsen  mindestens erhalten,  verbessert   solches Interesse fehlte beispielsweise im
             kungen  mit  der  verfassungsmässigen   oder erweitert würde. Das Gericht erkann-  Fall  des  Basler  Rückkehrrechts  in  Woh-
             Eigentumsgarantie in Einklang stehen.   te das öffentliche Interesse an qualitativ   nungen  nach  einer  Sanierung.  Das  Bun-
             Dies wird nachfolgend dargestellt.      hochwertigem, erschwinglichem Wohn-     desgericht sah darin eine pauschale




             1  Art. 26 BV
             2  Vgl. BGE 103 Ia 417
             3  Vgl. BGE 146 I 70



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