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Eigentumsgarantie und städtische Entwicklung
Das Eigentum wird durch die Bundes- raum an, bemängelte aber einerseits die
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verfassung garantiert und umfasst fehlende Differenzierung zwischen ver-
mehrere Teilgehalte. Als Bestandesga- schiedenen Wohnraumarten, sowie ande-
rantie bezweckt sie den Schutz des kon- rerseits das Recht der Gemeinde zum
Dr. Dominik Tschudi kreten Vermögenswertes vor staatlichen Erwerb von Immobilien bei geplanten Ver-
Advokat Eingriffen; als Wertgarantie vermittelt sie änderungen durch private Eigentümer.
Kellerhals Carrard
dominik.tschudi@kellerhals-carrard.ch dem Träger einen Entschädigungsan- Diese Unverhältnismässigkeit in der Abwä-
spruch infolge besonders schwerwiegen- gung öffentlicher und privater Interessen
der Eingriffe; als Institutsgarantie schützt führte dazu, dass die Initiative für verfas-
sie schliesslich das Privateigentum als sungswidrig erklärt und nicht zur Volksab-
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fundamentalen Bestandteil der Rechts- stimmung zugelassen wurde .
ordnung. Wie alle Grundrechte kann auch
die Eigentumsgarantie im Rahmen der Berner Initiative
Florence von Mutzenbecher, Mlaw Kürzlich prüfte das Bundesgericht erneut
Wissenschaftliche Mitarbeiterin «Die Beschränkung die Verfassungsmässigkeit einer Initiative
Kellerhals Carrard zur Einschränkung der Eigentumsgarantie.
florence.vonmutzenbecher@keller- des Grundeigentums
hals-carrard.ch Die Stadt Bern hatte eine Volksinitiative
ist keine Neuigkeit.» angenommen, mit dem Ziel, bezahlbaren
Wohnraum zu fördern. Dabei sollte mindes-
tens ein Drittel der Wohnnutzung bei Um-
verfassungsmässigen Vorgaben einge- und Neueinzonungen in Wohngebieten dau-
schränkt werden. Dazu bedarf es einer erhaft zu erschwinglichen Mieten vermietet
In letzter Zeit hat sich die Tendenz ver- gesetzlichen Grundlage, einem öffentlichen werden. Die Berner Initiative weist daher
stärkt, bauliche Entwicklungen in Basel Interesse und der Eingriff muss verhält- beträchtliche Ähnlichkeit mit der Initiative
stärkeren Beschränkungen zu unterwer- nismässig sein. Die Beschränkung des «Basel baut Zukunft» auf. Das Bundesge-
fen. So ist die Renovation im Falle von Grundeigentums ist keine Neuigkeit: So richt befand, dass die Bauordnungsände-
Liegenschaften mit vier oder mehr Woh- dürfen Gebäude nur in Übereinstimmung rungen mit der Eigentumsgarantie verein-
nungen im Kanton Basel-Stadt seit eini- mit den geltenden Zonenvorschriften bar und die darin enthaltenen Auflagen für
ger Zeit durch die neue Wohnschutzver- gebaut werden und bedürfen hierzu einer die Grundeigentümer zumutbar sind, da sie
ordnung eingeschränkt. In naher Zukunft Baubewilligung. Zur Beurteilung, ob neue zur Bekämpfung der Mietknappheit und zur
wird die Basler Stimmbevölkerung zudem Beschränkungen zulässig sind, kann auf Bereit stellung preisgünstiger Wohnungen
über eine Initiative abstimmen, die ver- bisherige Lehre und Rechtsprechung im öffentlichen Interesse liegen .
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langt, dass bei der Bebauung von Pla- zurückgegriffen werden.
nungsarealen mindestens 50 Prozent der Öffentliches Interesse
neu gebauten Wohnungen dauerhaft in Erster Bundesgerichtsentscheid Eigentumsbeschränkungen zur Förde-
Kostenmiete vermietet werden. Im Ver- 1977 prüfte das Bundesgericht erstmals rung von Sozialwohnungen sind nach gel-
gleich zur Marktmiete wird bei der Kos- die Verfassungsmässigkeit einer Volksini- tender Rechtsprechung somit grundsätz-
tenmiete grundsätzlich kein Gewinn abge- tiative, die ein umfassendes Verbot von lich zulässig. Zu beachten ist aber, dass
führt, vielmehr bemisst sich der Mietzins Abriss, Umbau und Zweckänderungen für stets ein öffentliches Interesse vorliegen
nur nach den tatsächlich anfallenden alle Wohnungen vorsah, ausser wenn vor- und die Einschränkungen daher öffent-
Kosten. Vor diesem Hintergrund stellt handener Wohnraum zu tragbaren Miet- lich-rechtlicher Natur sein müssen. Ein
sich die Frage, inwiefern solche Beschrän- zinsen mindestens erhalten, verbessert solches Interesse fehlte beispielsweise im
kungen mit der verfassungsmässigen oder erweitert würde. Das Gericht erkann- Fall des Basler Rückkehrrechts in Woh-
Eigentumsgarantie in Einklang stehen. te das öffentliche Interesse an qualitativ nungen nach einer Sanierung. Das Bun-
Dies wird nachfolgend dargestellt. hochwertigem, erschwinglichem Wohn- desgericht sah darin eine pauschale
1 Art. 26 BV
2 Vgl. BGE 103 Ia 417
3 Vgl. BGE 146 I 70
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