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             Vorteil der Gemeinschaft  auferlegt wer-  Rechtmässigkeit von Beschränkungen    Wohnungsbau zu gewährleisten. Die
             den, aber nur einen einzelnen Eigentümer   Die  vorangegangenen  Erläuterungen  zei-  Frage, ob gravierende Beschränkungen,
             belasten. In städtischen Gebieten sind   gen, dass umfassende Beschränkungen    die  durch  ein  solches  Interesse  gerecht-
             grössere (Neu-)Bebauungen in der Regel   der Eigentumsgarantie, sofern sie auf   fertigt sind, eventuell zu Entschädigungs-
             nur in speziellen Planungsarealen mög-  einer gesetzlichen Grundlage beruhen und   ansprüchen führen könnten, bleibt auf-
             lich, und aktuelle sozialpolitische Ziele im   ein übergeordnetes öffentliches Interesse   grund fehlender gerichtlicher Klärung
             Wohnungsbau werden hauptsächlich in     verfolgen, im Allgemeinen als rechtmäs-  bislang, insbesondere im Hinblick auf
             diesen Zonen umgesetzt. Daher unterlie-  sig erscheinen. Die Rechtsprechung des   städtische Planungsgebiete, offen. Den-
             gen die betroffenen Grundeigentümer oft   Bundesgerichts macht deutlich, dass ins-  noch erscheint eine solche Entschädi-
             strengeren Auflagen als Eigentümer      besondere in Städten mit akutem Woh-    gungspflicht  unter  besonderen  Umstän-
             bereits bebauter Gebiete, wodurch ein   nungsbedarf ein solches öffentliches Inte-  den nicht per se ausgeschlossen.
             Sonderopfer begründet sein könnte.      resse darin liegt, ausreichenden sozialen




             Der Standpunkt des SECO

             Jede neue Regulierung, hält das Staatssekretariat für Wirtschaft des Bundes fest, bedeutet für die Unternehmen Mehraufwand. Über-
             mässige Bürokratie ist Gift für die Wirtschaft, und die vergleichsweise schlanke Administration gehört zu den wichtigsten Standortvor-
             teilen der Schweiz. Lorbeeren, auf denen wir uns nicht ausruhen können. Die Unternehmen in der Schweiz wünschen sich eine noch
             stärkere Entlastung, und auch das Ausland verbessert laufend seine Standortbedingungen. Das SECO listet auf seiner Website
             www.seco.admin.ch unter den Schlagworten «Standortförderung», «KMU» und «Administrative Entlastung» folgende Massnahmen auf:
             • Administrative Entlastung
               Das SECO setzt sich bei den Bundesämtern für eine tiefe administrative Belastung aufgrund von Regulierungen ein. Es unterstützt die
               Kantone und erleichtert den Austausch über erfolgreiche Wege zur Vermeidung hoher Regulierungskosten. Es misst die subjektiv wahr-
               genommene Belastung und veröffentlicht sie im Bürokratiemonitor. Es erarbeitet für den Bundesrat konkrete Entlastungsmassnahmen.
             • Regulierungsfolgenabschätzung und Kostenmessung
               Wichtige neue Regulierungen werden vor der Einführung einer Folgenabschätzung unterzogen, um ihre möglichen Auswirkungen
               auf die betroffenen Akteure einzuschätzen.





                     Link zu den vollständigen Texten auf www.seco.admin.ch


             Fotos/Bilder: Seite7: Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2198930






                AZB  CH-4010 Basel  P.P. / Journal  Post CH AG








                                                       IMPRESSUM Nummer 4/2023, erscheint viermal jährlich.
                                                       HERAUSGEBER: Handelskammer beider Basel (info@hkbb.ch), Advokatenkammer Basel, Basellandschaftlicher
                                                       Anwaltsverband (maier@svwam.ch), grosszügig unterstützt von der Jubiläumsstiftung La Roche & Co
                                                       REDAKTION: Dr. Philip R. Baumann, lic. iur. Roman Felix, lic. phil. I Jasmin Fürstenberger,
                                                       MLaw Andrea Tarnutzer-Münch, lic. phil. I Roger Thiriet, MLaw Alexander Schwab
                                                       LAYOUT: Elmar Wozilka, Handelskammer beider Basel, Druck: bc medien ag, Münchenstein
                                                                gedruckt in der Schweiz
                                                       ADRESSE: «tribune», St. Jakobs-Strasse 25, Postfach, 4010 Basel,
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