Page 8 - tribune-4-23
P. 8
Fortsetzung von S. 7
Vorteil der Gemeinschaft auferlegt wer- Rechtmässigkeit von Beschränkungen Wohnungsbau zu gewährleisten. Die
den, aber nur einen einzelnen Eigentümer Die vorangegangenen Erläuterungen zei- Frage, ob gravierende Beschränkungen,
belasten. In städtischen Gebieten sind gen, dass umfassende Beschränkungen die durch ein solches Interesse gerecht-
grössere (Neu-)Bebauungen in der Regel der Eigentumsgarantie, sofern sie auf fertigt sind, eventuell zu Entschädigungs-
nur in speziellen Planungsarealen mög- einer gesetzlichen Grundlage beruhen und ansprüchen führen könnten, bleibt auf-
lich, und aktuelle sozialpolitische Ziele im ein übergeordnetes öffentliches Interesse grund fehlender gerichtlicher Klärung
Wohnungsbau werden hauptsächlich in verfolgen, im Allgemeinen als rechtmäs- bislang, insbesondere im Hinblick auf
diesen Zonen umgesetzt. Daher unterlie- sig erscheinen. Die Rechtsprechung des städtische Planungsgebiete, offen. Den-
gen die betroffenen Grundeigentümer oft Bundesgerichts macht deutlich, dass ins- noch erscheint eine solche Entschädi-
strengeren Auflagen als Eigentümer besondere in Städten mit akutem Woh- gungspflicht unter besonderen Umstän-
bereits bebauter Gebiete, wodurch ein nungsbedarf ein solches öffentliches Inte- den nicht per se ausgeschlossen.
Sonderopfer begründet sein könnte. resse darin liegt, ausreichenden sozialen
Der Standpunkt des SECO
Jede neue Regulierung, hält das Staatssekretariat für Wirtschaft des Bundes fest, bedeutet für die Unternehmen Mehraufwand. Über-
mässige Bürokratie ist Gift für die Wirtschaft, und die vergleichsweise schlanke Administration gehört zu den wichtigsten Standortvor-
teilen der Schweiz. Lorbeeren, auf denen wir uns nicht ausruhen können. Die Unternehmen in der Schweiz wünschen sich eine noch
stärkere Entlastung, und auch das Ausland verbessert laufend seine Standortbedingungen. Das SECO listet auf seiner Website
www.seco.admin.ch unter den Schlagworten «Standortförderung», «KMU» und «Administrative Entlastung» folgende Massnahmen auf:
• Administrative Entlastung
Das SECO setzt sich bei den Bundesämtern für eine tiefe administrative Belastung aufgrund von Regulierungen ein. Es unterstützt die
Kantone und erleichtert den Austausch über erfolgreiche Wege zur Vermeidung hoher Regulierungskosten. Es misst die subjektiv wahr-
genommene Belastung und veröffentlicht sie im Bürokratiemonitor. Es erarbeitet für den Bundesrat konkrete Entlastungsmassnahmen.
• Regulierungsfolgenabschätzung und Kostenmessung
Wichtige neue Regulierungen werden vor der Einführung einer Folgenabschätzung unterzogen, um ihre möglichen Auswirkungen
auf die betroffenen Akteure einzuschätzen.
Link zu den vollständigen Texten auf www.seco.admin.ch
Fotos/Bilder: Seite7: Gemeinfrei, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2198930
AZB CH-4010 Basel P.P. / Journal Post CH AG
IMPRESSUM Nummer 4/2023, erscheint viermal jährlich.
HERAUSGEBER: Handelskammer beider Basel (info@hkbb.ch), Advokatenkammer Basel, Basellandschaftlicher
Anwaltsverband (maier@svwam.ch), grosszügig unterstützt von der Jubiläumsstiftung La Roche & Co
REDAKTION: Dr. Philip R. Baumann, lic. iur. Roman Felix, lic. phil. I Jasmin Fürstenberger,
MLaw Andrea Tarnutzer-Münch, lic. phil. I Roger Thiriet, MLaw Alexander Schwab
LAYOUT: Elmar Wozilka, Handelskammer beider Basel, Druck: bc medien ag, Münchenstein
gedruckt in der Schweiz
ADRESSE: «tribune», St. Jakobs-Strasse 25, Postfach, 4010 Basel,
Telefon: +41 61 270 60 55, Telefax: +41 61 270 60 05, E-mail: info@hkbb.ch
«tribune» ist eine offizielle Publikation der herausgebenden Organisationen für deren Mitglieder.
Der Abonnementspreis ist im Mitgliederbeitrag inbegriffen. Für Nichtmitglieder kostet das Jahres-
abonnement CHF 20.–.
8