++ Update 20.3. ++ Coronavirus: Auswirkungen auf Wiederausfuhr/Rücksendung Carnet ATA-Waren aus Sperrzonen

17.03.2020

Aufgrund der rasanten Ausbreitung des Coronavirus wurden verschiedene Gebiete zu Sperrzonen für Ein- und Ausreisen erklärt. Zahlreiche Carnet-Inhaber vermelden Probleme, Carnet-Waren aus dem Zollgebiet der vorübergehenden Verwendung wiederauszuführen und somit auch das Carnet korrekt zu erledigen. Betroffen sind vor allen diejenigen Carnet ATA, deren Gültigkeitsfrist demnächst ablaufen wird.

Die weitere Entwicklung der Lage ist sehr unklar und ändert sich zudem täglich. Die ICC/WCF steht als zuständige Stelle für die internationale Administration und Koordination des ATA-Systems mit der Weltzollorganisation (WZO) in Kontakt. Ziel ist, dass diese eine Empfehlung an sämtliche Vertragsparteien des ATA- bzw. Istanbul-Übereinkommens herausgibt und bei den Zollbehörden in allen betroffenen Ländern darum ersucht, dass diese Behörden die aussergewöhnlichen Umstände berücksichtigen, falls eine fristgerechte Erledigung ausbleibt.

++ Update 20.3.2020 ++

Die Zollbehörden in allen Nachbarländern (AT, DE, FR, IT) teilen mit, dass der Transit- und Warenverkehr grundsätzlich nach wie vor erlaubt und möglich ist. Demzufolge gilt derzeit für alle Waren, die sich mit Carnet ATA in der vorübergehenden Verwendung auf EU-Zollgebiet befinden:
a) Die Waren müssen vor Verfall des Carnet ATA wiederausgeführt und das Carnet ATA muss vorschriftsmässig erledigt werden.
oder
b) Es muss ein Anschlusscarnet erstellt werden und die entsprechenden Formalitäten müssen vor Verfall des ursprünglichen Carnet ATA sowohl am Schweizer als auch am ausländischen Zoll vorschriftsmässig erledigt werden. Da bisher keine anderslautenden Anweisungen eingegangen sind, gelten obige Richtlinien derzeit grundsätzlich für alle Länder, in denen die vorübergehende Verwendung mit Carnet ATA möglich ist.

Zusatzinformationen Italien

Vom italienischen Zollbürgen haben wir erfahren, dass es nebst dem Anschlusscarnet eine weitere Möglichkeit gibt. Es handelt sich dabei um die sogenannte «authorisation of delayed re-exportation» (Ermächtigung für eine verspätete Wiederausfuhr). Demzufolge gestatten die Anweisungen der italienischen Zollbehörden, die Wiederausfuhr-Abfertigung spätestens einen Monat nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet ATA vorzunehmen.
Dazu ist vor Ablauf der Carnet-Gültigkeit die Ermächtigung der italienischen Zollbehörden einzuholen.

Betroffene Carnet-Inhaber senden entsprechende Anträge direkt per Mail an estero@legalmail.it.
Anträge müssen in italienischer oder englischer Sprache verfasst werden und zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Grund für den Antrag ("delay caused by the current Corona Virus epidemic")
  • Nummer des Carnet ATA
  • Gültigkeitsdatum des Carnet ATA
  • Name der für die Erledigung der Formalitäten zuständigen Zollstelle
++ ++ ++ ++
 
Allgemeine Hinweise

Die Vereinigung der Schweizer Handelskammer empfiehlt zum aktuellen Zeitpunkt, trotz der unbestrittenen schwierigen Lage zu versuchen, das Problem mit einem Anschlusscarnet zu lösen. Auch wenn eine Erledigung dieser Formalitäten im Ausland sich als letztendlich unmöglich herausstellen sollte, so kann anhand eines Anschlusscarnet immerhin dargelegt werden, dass von Seiten Carnet-InhaberIn alles versucht wurde, um die Formalitäten korrekt und fristgerecht zu erledigen. Zudem kann, solange nicht die ganze Wirtschaft und sämtliche Dienstleistungen zum Erliegen kommen, die Ablösung eines Anschlusscarnet auch auf dem Korrespondenzweg erledigt werden (Post, Kurierdienst). Gegebenenfalls muss im Ausland ein Agent (Spediteur) eingeschaltet werden.

Zudem empfiehlt die Vereinigung der Schweizer Handelskammer allen Inhabern von Carnet, welche beim Versuch scheitern,die Ware wiederauszuführen oder ein Carnet ATA bzw. sein Anschlussdokument erledigen zu lassen, sämtliche Einzelheiten schriftlich festzuhalten, wie

  • Umstände an der Zollstelle
  • Datum und Zeit der versuchten Erledigung
  • Zugsausfälle, Annulationen von Flügen oder anderen Transportmitteln
  • Korrespondenz mit der beauftragten Transportfirma und/oder dem bevollmächtigten
    Vertreter
  • jegliche weiteren relevanten Informationen

Die Sachverhalte können ausschliesslich von Personen beschrieben werden, die vor Ort dabei gewesen sind. Eine sorgfältige und umfassende Dokumentation kann sich als nützlich erweisen, falls aus der aktuellen Ausnahmesituation Streitfälle entstehen sollten.

Carnet ATA für Privatzwecke

Es kann zurzeit nicht garantiert werden, dass Grenzübertritte mit Carnet ATA für Privat- oder Freizeitzwecke möglich sind. Die Situation ändert sich fortlaufend, daher können wir zurzeit leider keine gesicherten Informationen zur Verfügung stellen.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare verfasst.

Member.HUB