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ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
UND HANDLUNGSFELDER
Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Wie die Schweiz zukünftig in der Energieversor-
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Aufgabenteilung leitet die Handelskammer beider gung aufgestellt sein wird, hängt sehr stark davon
Basel folgende allgemeine Grundsätze ab: ab, welche Massnahmen definiert werden und wie
diese umzusetzen sind. Unabhängig von der ein-
Allgemeine Grundsätze zelnen Massnahme besteht grosses Potenzial in
Die vergangenen Jahre haben deutlich gezeigt, der Innovation – vor allem beim Einsatz und beim
dass die Schweizer Wirtschaft empfindlich auf Verbrauch von Energie. Innovation ist eine Schlüs-
preisliche Nachteile gegenüber den europäischen selkompetenz des Wissensstandortes Schweiz, die
Nachbarn reagiert. Dies gilt nicht nur für den es weiter zu fördern und fordern gilt. Sie ist aus-
Währungswechselkurs, sondern insbesondere auch serdem ein wichtiges Mittel des Wirtschafts- und
für Güter, deren Handel und Verkehr international Forschungsstandorts Schweiz, um sich gegenüber
verzahnt sind – wie die Energieträger. Als Haupt- der ausländischen Konkurrenz zu behaupten.
pfeiler einer zukunftsfähigen und nachhaltigen Wichtig ist, dass kein Zwang besteht, Massnah-
Energieversorgung erachtet die Handelskammer men umzusetzen und, dass diese im Einklang
deshalb, dass die Versorgungssicherheit sowie mit europäischen und internationalen Prakti-
wirtschaftsverträgliche und konkurrenzfähige ken sind. Stattdessen sind Anreize zu setzen oder
Energiepreise gewährt sind. Hilfestellungen zu leisten.
Entscheide über die Energiestrategie müssen auf Mit dem Grossverbrauchermodell haben die
einer sauberen Bilanz der verfügbaren Energieträ- Kantone ein liberales Instrument zur Hand, das
ger basieren. Die Grundlagen zur Bilanzierung den betroffenen Unternehmen grösstmöglichen
dieser Energieträger und des Importstroms sind Handlungsspielraum gewährt, um die rechtli-
frei von ideologisierten Annahmen zu eruieren chen Vorgaben von Bund und Kantonen zu erfül-
oder zu erfassen. len. Daraus resultierende Zielvereinbarungen
müssen uneingeschränkt Gültigkeit haben – ins-
Bund und Kantone haben sich im Rahmen ihrer besondere dann, wenn sich die gesetzlichen Rah-
Zuständigkeiten für eine ausreichende, breitgefä- menbedingungen ändern. Das gilt vor allem für
cherte, sichere, wirtschaftliche und umweltver- den Detaillierungsgrad der verlangten techni-
trägliche Energieversorgung einzusetzen. Umso schen Aspekte. Da diese schon zu Beginn des Ver-
wichtiger ist es, die 4-Säulen-Strategie des Bun- fahrens festzulegen sind, kann das dazu führen,
desrates – Energieeffizienz, erneuerbare Energi- dass spätere, bessere technische Lösungen nicht
en, Grosskraftwerke und Verstärkung der Ener- mehr berücksichtigt werden.
gieaussenpolitik – konsequent weiterzuverfolgen.
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