Page 24 - Grundsatzpapier_Energie
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FINANZIERUNG



















               Die Schweiz wird sich mittelfristig von einem För-  Die Finanzierungsmodelle müssen sich an den
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               dersystem im Energiebereich verabschieden. Bis  Grundsätzen der  Zweckgebundenheit sowie der
               zur Ablösung durch ein anderes System muss die  Kostenneutralität orientieren. Eine zusätzliche
               Förderung gezielt, kosteneffizient und befristet  finanzielle Belastung der Unternehmen wird abge-
               erfolgen. Die (neuen) erneuerbaren Energien sol-  lehnt. Die Wirtschaftlichkeit muss gewahrt blei-
               len über Anreize Unterstützung erfahren und so  ben. Darunter sind unter anderem die Kosten-Nut-
               über Innovation die Markttauglichkeit erlangen.  zen-Verhältnisse wie auch die Rentabilität zu
                                                              verstehen.
               Die erst teilweise erfolgte Liberalisierung des
               Strom- und des Gasmarkts in der Schweiz sowie  Die Rückvergütung des Netzzuschlags ist unter
               die Energiepolitik in europäischen Nachbarstaa-  anderem an die Bedingung gebunden, dass ein
               ten verzerren den Strommarkt. Dadurch kommt  Teil  des  Betrages  in  Effizienzmassnahmen  rein-
               insbesondere die Schweizer Wasserkraft massiv  vestiert wird. Eine solche Reinvestition hat sich
               unter Druck, die für eine sichere und saubere  den Investitionszyklen der Unternehmen unter-
               Stromversorgung auch künftig absolut zentral  zuordnen. Ein Rückstellungskonto, um auch grös-
               sein wird. Sie wird gegenüber anderen – nicht nur  sere Investitionen zu ermöglichen, ist denkbar.
               erneuerbaren – Energien sowie anderen Anbie-
               tern/Produzenten auf dem europäischen Markt  Die Zweckbindung der CO2-Abgabe – ursprüng-
               stark benachteiligt. Solange der Markt derart ver-  lich als reine Lenkungsabgabe konzipiert – ist ein
               zerrt wird, sind einmalige und befristete Gegen-  ordnungspolitischer Sündenfall. Im Rahmen des
               massnahmen samt entsprechenden Kompensatio-    neuen CO2-Gesetzes, spätestens aber mit der Neu-
               nen nötig.                                     konzipierung der Nachfolgeregelung für das För-
                                                              dersystem, ist die Struktur der CO2-Abgabe zu
               Gaskombikraftwerke (GuD) können aus Sicht der  überprüfen.
               Handelskammer beider Basel in Zukunft bei der
               Energieversorgung zumindest vorübergehend eine  Wenn zukünftig ein Lenkungssystem das heutige
               Rolle spielen – in welcher Form und in welchem  Fördersystem ersetzt, sind die Lenkungsabgaben
               Mass muss allerdings dahingestellt bleiben –, so-  so rasch wie möglich von den Förder-Altlasten zu
               lange GuD die heimische Wasserkraft nicht kon-  befreien. Einer weiteren  Zweckentfremdung ist
               kurrenzieren. Sofern GuD zum Einsatz kommen,  auf gesetzgeberischer Seite der Riegel zu schie-
               muss für die Betreiber die Möglichkeit geschaffen  ben. Zudem ist sicherzustellen, dass der Verwal-
               werden, ihre CO2-Emissionen auch im Ausland  tungsaufwand und die damit verbundenen Kosten
               zu kompensieren.                               sowohl auf Seite Bund wie auch auf Seite der Un-
                                                              ternehmen tief gehalten werden.






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