Stellungnahme zur Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte

20.08.2020

Durch Anpassungen an der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) werden zahlreiche bestehende Marktnachteile bereinigt. Die Einbindung der Branche und die Lehren aus der gescheiterten Totalrevision aus dem Jahr 2013 haben zu einer optimierten Lösung geführt. Aus unserer Sicht wäre es begrüssenswert, wenn sich die Höhe der Entsorgungsabgabe auch am Produktdesign orientiert. So sollte die Abgabe für kreislauffähige und besonders gut rezyklierbare Geräte speziell berechnet werden. Zudem muss gewährleistet sein, dass der Datenschutz bei der Wiederverwendung von Geräten jederzeit sichergestellt ist.

Endverbraucher sind durch die Rückgabepflicht von Elektroaltgeräten (EAG) angehalten, ihre EAG an Verkaufs- oder Sammelstellen zurückzugeben. Händler, Hersteller und Importeure sind ihrerseits dazu verpflichtet, EAG aus ihrem Sortiment oder ihrer Marken kostenlos zurückzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Finanziert wird dieses Recyclingsystem über den freiwilligen vorgezogenen Recyclingbeitrag (VRB). Dieser wird von den Herstellern und Importeuren einbezahlt und dem Verkaufspreis angerechnet. Der freiwillige VRB wird vom Grossteil der Hersteller und Importeure entrichtet. Das bestehende System wird von drei verschiedenen privatwirtschaftlichen Betreibern (SWICO Recycling, SENS eRecycling, SLRS) betrieben. Diese teilen sich die unterschiedlichen Gerätegruppen untereinander auf.

Obschon die kostenlose Rücknahme der EAG durch Händler, Hersteller und Importeure gut funktioniert, fallen insbesondere auf Geräten aus dem Direkt- und Onlineverkauf im Ausland keine VRB an. Das Recycling dieser Altgeräte wird somit durch die übrigen Marktteilnehmer mitfinanziert. Hierdurch entstehen Preisverzerrungen, die in der Schweiz ansässige Unternehmen gegenüber im Ausland domizilierten Firmen benachteiligen. Aus diesem Grund soll die Verordnung über Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) angepasst werden. Ein erster Revisionsversuch scheiterte im Jahr 2013 am Widerstand der drei Systembetreiber sowie der Hersteller und Importeure. Unter Einbezug der Branche und ausgehend von der Motion 17.3636 wurden daher neue Änderungsansätze ausgearbeitet.
Konzeption
Der bisher freiwillige VRB soll neu durch ein obligatorisches Finanzierungssystem mit vorgezogener Entsorgungsgebühr (VEG) ersetzt werden. Hersteller und Importeure treten hierfür die VEG an eine vom Bund beauftrage privatwirtschaftliche Organisation ab. Diese erhebt die Gebühren und finanziert das Recycling und die anfallenden Entsorgungsarbeiten. Auf Gesuch sollen einzelne Gerätekategorien und Gerätearten von der VEG befreit und durch gleichwertige freiwillige Branchenlösungen ersetzt werden können.

Forderungen

Die Handelskammer beider Basel begrüsst die Einbindung der Branche bei der Ausarbeitung dieser Verordnungsänderung ausdrücklich. Mit der Einführung einer obligatorischen vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG), erhoben durch eine vom Bund beauftragte Privatorganisation, werden die bestehenden Wettbewerbsverzerrungen zu grossen Teilen beseitigt. Ausgenommen bleiben Preisverzerrungen durch den privaten Import von elektrischen und elektronischen Geräten in die Schweiz. Diese Lücken gilt es zeitnah zu schliessen. Weiter darf aus unserer Sicht die Anpassung der VEG die Entwicklung und Vermarktung von kreislauffähigen und einfach rezyklierbaren Geräten nicht unnötig hemmen. Vielmehr sollten die Investitionen in ein kreislauffähiges oder einfach rezyklierbares Produktdesigns durch tiefere Entsorgungsgebühren entlohnt werden, sodass Quersubventionen zugunsten herkömmlicher Produkte vermieden werden. Bei der Wiederverwendung von entsorgten Geräten (Art. 1 und 8) muss der Datenschutz jederzeit gewährleistet und der missbräuchliche Erwerb von Daten ausgeschlossen sein.

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