Stellungnahme zu den STAF-Verordnungen

18.07.2019

Die Handelskammer beider Basel möchte die Umsetzung der STAF dazu nutzen, um die Schweiz im internationalen Standortwettbewerb attraktiv zu positionieren. Sie fordert deshalb, die Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern mit einer sogenannten Basketregelung zu ergänzen und lehnt zusätzliche Abzüge bei der Berechnung des Maximalbetrages ab. Sie begrüsst, dass künftig keine Kürzung mehr an der Herabsetzung des Anrechnungsbetrags bei teilweiser Besteuerung vorgenommen werden soll. Schliesslich unterstützt sie die Regierungen beider Basel in ihrer Forderung, an der heutigen Praxis bei der Berechnung des Steueranrechnungsbetrages zwischen Bund und Kantonen festzuhalten.

Am 19. Mai 2019 wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) mit einem Ja-Anteil von 66,4 Prozent der Stimmberechtigten angenommen. Zur Umsetzung der Vorlage hat der Bundesrat fünf Verordnungen publiziert.

Die Verordnungen zur Patentbox und über den Finanz- und Lastenausgleich waren bereits 2017 in Vernehmlassung. Sie werden mit geringfügigen Anpassungen und ohne weitere Vernehmlassung am 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt.

Die Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen setzt diesen mit der STAF neu geschaffen Abzug um. Mit zwei weiteren Verordnungen soll die Anrechnung ausländischer Quellensteuern an die neue STAF-Gesetzgebung angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit werden noch weitere Änderungen vorgenommen. Auch diese Verordnungen sollen per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt werden.

Anliegen
Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen

Die Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen wurde in der STAF so ausgestaltet, dass sie nur von Kantonen eingeführt werden kann, deren effektive Gewinnsteuerbelastung am Kantonshauptort mindestens 18,03 Prozent beträgt. Faktisch trifft dies ausschliesslich auf den Kanton Zürich zu. Die Handelskammer beider Basel verzichtet daher auf eine Stellungnahme zu dieser Verordnung.
Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

Die neuen Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern ersetzen die bisherigen Verordnungen über die pauschale Steueranrechnung. Hierbei soll nicht nur die STAF-Vorlage umgesetzt, sondern die Gelegenheit für weitere Anpassungen genutzt werden.

Die Anrechnung von im Ausland erhobenen Quellensteuern ist für international tätige Unternehmen von grosser Bedeutung. Quellensteuern verteuern die Tätigkeit im Ausland. Durch eine wirtschaftsfreundlich gehandhabte Anrechnung kann dieser Effekt gemildert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt werden.

Zum Inhalt der Vorlage

Die Handelskammer äussert sich zu einzelnen Elementen der Vorlage wie folgt:

1. Aufteilung des Anrechnungsbetrages zwischen Bund und Kantonen

Anstelle der bisherigen pauschalen Verteilung des Steueranrechnungsbetrages soll die Verteilung auf Bund und Kantone künftig nach effektiver Einkommens- und Gewinnsteuerbelastung erfolgen. Dieser Schritt ist grundsätzlich zu begrüssen, führt er doch zur Berücksichtigung der realen Verhältnisse. Entgegen der heutigen Praxis soll hierbei jedoch nicht mehr der gesamte Anteil des Bundes an der Steuerabrechnung abgezogen werden, sondern der Kantonsanteil von 21,2 Prozent abgezogen werden, sodass dem Bund mehr Geld verbleibt.

Nicht berücksichtigt wurde hierbei jedoch der Wegfall der Statusgesellschaften nach Art. 28 StHG, der sich gerade in der Region Basel stark auswirken wird. Für Kantone mit einem hohen Anteil an international tätigen Unternehmen führt dies dazu, dass ihr Steuerpotenzial im NFA höher ist, als es aufgrund der Steueranrechnung der Realität entspricht.

Die Handelskammer schliesst sich deshalb in dieser Frage der Haltung der Regierungen von Basel-Stadt und Basel-Landschaft an, wonach ein solcher „versteckter Verarmungsmechanismus" zu vermeiden ist, indem der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer bei der Verrechnung nicht einzubeziehen ist.

2. Herabsetzung des Anrechnungsbetrags bei teilweiser Besteuerung

Die Handelskammer begrüsst, dass die von der Wirtschaft schon lange geäusserte Kritik an der Herabsetzung des Anrechnungsbetrags bei teilweiser Besteuerung aufgenommen und künftig in solchen Fällen keine Kürzung mehr vorgenommen werden soll.

3. Berechnung des Maximalbetrags

Abzüge: Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass bei der Berechnung des Maximalbetrages neben den Schuldzinsen und den Unkosten, die mit der Erzielung der Erträgnisse zusammenhängen neu noch weitere Abzüge vorzunehmen sind. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Umfang der Anrechnung reduziert wird und die Unternehmen bei ihren Berechnungen zusätzlichen Aufwand tätigen müssen.

Der Vernehmlassungsbericht verweist hierzu auf den Kommentar zum OECD-Musterabkommen, nennt jedoch eine Kann-Bestimmung. Somit erscheint diese Anpassung nach den Vorgaben der OECD nicht zwingend. Die Erweiterung führt also zu einer Verschlechterung für die Unternehmen gegenüber der heutigen Situation, ohne dass hierfür ein zwingender Grund ersichtlich wäre.

Die Handelskammer setzt sich für eine mit den internationalen Bestimmungen konforme Unternehmensbesteuerung ein. Wo diese Bestimmungen jedoch den Staaten einen Spielraum bieten, soll dieser zu Gunsten eines attraktiven Wirtschaftsstandortes ausgenutzt werden. Deshalb beantragt die Handelskammer, an der heutigen Fassung festzuhalten.

Kirchensteuern: Neu sollen auch die Kirchensteuern in die Bemessung des Maximalbetrags einbezogen werden. Dies entspricht den Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Berücksichtigung dieser Steuer explizit vorsehen. An dieser Anpassung ist sowohl für juristische als auch für natürliche Personen ausdrücklich festzuhalten.

4. Steueranrechnungs-Formular

Art. 13 VStA sieht vor, dass der Antrag auf Steueranrechnung „auf einem besonderen Formular" einzureichen ist. Diese Formulierung kann so verstanden werden, dass zwingend ein papiernes Formular zu verwenden ist.
Es sollte vermieden werden, durch eine zu restriktive Formulierung die Möglichkeit von eGovernment-Lösungen unnötig zu versperren. Der Antrag auf Steueranrechnung soll für die Steuerpflichtigen so einfach und unkompliziert wie möglich ausgestaltet werden. Daher sollte die Formulierung so angepasst werden, dass auch digitale Lösungen möglich sind.

Weitere Forderungen

Die Handelskammer bedauert, dass der Bundesrat auf die Einführung der sogenannten Basketregelung verzichten will. Sie erachtet es als sehr wichtig, dass sich die Schweiz im internationalen Standortwettbewerb attraktiv positioniert. Mit Annahme der STAF-Vorlage wurde hierfür ein wichtiger Meilenstein erreicht. Nun besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Umsetzung auf Verordnungsebene einen weiteren Schritt zu gehen und Instrumente zu nutzen, die international verbreitet und akzeptiert sind.

Hierzu gehört aus Sicht der Handelskammer ebendiese Basketregelung. Damit würden bei der Berechnung der pauschalen Steueranrechnung auch Einkünfte berücksichtigt, die durch ein Doppelbesteuerungsabkommen befreit sind. Mit einer solchen Lösung, die auch von anderen Staaten angewendet wird, könnte sich die Schweiz zusätzlich positiv positionieren.

Die Handelskammer beantragt deshalb, die Einführung der Basketregelung nochmals in Erwägung zu ziehen und in die Verordnung aufzunehmen.

 

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare verfasst.

Member.HUB