Stellungnahme zur Verordnung über das Programm Agglomerationsverkehr

10.07.2019

Nach der Annahme des unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) durch Volk und Stände vom 12. Februar 2017 sollen die Vorgaben zur Erarbeitung und Prüfung von Agglomerationsprogrammen neu auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Handelskammer begrüsst diese verbindliche Regelung, sieht aber noch Optimierungspotential. Dies betrifft ausdrücklich die Massnahmenbeurteilung und die Frist zur Ausführung von Bauvorhaben.

Das Programm Agglomerationsverkehr ist ein Instrument des Bundes zur finanziellen Beteiligung an Verkehrsprojekten. Unterstützt werden Projekte, die die Verkehrs- und Siedlungsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen wirkungsvoll aufeinander abstimmen. Das UVEK hat nach Annahme des unbefristeten Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) durch Volk und Stände entschieden, die Vorgaben zur Erarbeitung und Prüfung von Agglomerationsprogrammen, die bisher über Weisungen geregelt wurden, über eine Departementsverordnung zu regeln und in Richtlinien vertieft auszuführen. Dies führt zu einer Totalrevision der vom Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verfassten Verordnung vom 20. Dezember 2017 über Fristen und Beitragsberechtigung für Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr (PAvV; neu: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr [PAVV]).

Haltung der Handelskammer beider Basel 

Die Handelskammer begrüsst die verbindliche Regelung zur Erarbeitung und Prüfung der Programme auf Verordnungsstufe. Eine funktionierende und moderne Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur sind elementare Standortfaktoren für einen attraktiven und konkurrenzfähigen Wirtschaftsstandort Schweiz. Die Handelskammer setzt sich für effiziente und transparente Verfahren in der Erarbeitung und in der Prüfung von Agglomerationsprogrammen ein. Obschon es die Handelskammer begrüsst, dass eine Finanzierung von Umwelt- und Landschaftsprojekten über die Agglomerationsprogramme ausgeschlossen wird und der Schwerpunkt auf die Themenfelder Siedlung und Verkehr beschränkt bleibt, möchte sie einige Änderungen beantragen. So befürchtet sie, dass durch die vorgesehene Massnahmenbeurteilung die Verwirklichung von nachhaltigen Grossprojekten erschwert wird. Sie empfindet die festgehaltene Umsetzungsfrist erfahrungsgemäss als zu knapp bemessen und stellt die Ausarbeitungsintervalle der einzelnen Generationen in Frage.

Auch wenn sich die Konsultation zu den Richtlinien des Programms Agglomerationsverkehr (RPAV) an die Trägerschaften der Agglomerationen richtet, möchte die Handelskammer beider Basel festhalten, dass das Ausspielen der einzelnen Verkehrsträger, wie es derzeit stattfinde,t nicht zielführend ist. Namentlich der motorisierte Individualverkehr (MIV) findet angesichts seiner Bedeutung im Agglomerationsverkehr viel zu wenig Beachtung bei der Vergabe finanzieller Mittel. Da auch den Trägerschaften bekannt ist, dass MIV-Projekte unter den gegebenen Richtlinien wenig berücksichtigt werden, finden sich diese nur vereinzelt in den eingereichten Programmen. Jedoch werden in den Städten und Agglomerationen rund 63% des Personenverkehrs über den MIV abgewickelt, was nicht zuletzt auch eine Konsumpräferenz der Personen widerspiegelt, welche die Mittel für Infrastrukturprogramme bereitstellen. Die Handelskammer bedauert daher die Benachteiligung dieses wichtigen Verkehrsträgers wie sie beispielsweise in WK 1.4 und 1.5 RPAV zum Ausdruck kommt.

Forderungen

Die Handelskammer beider Basel fordert, dass das UVEK im Sinne einer zielführenden und effizienten Ausgestaltung der Verordnung über das Programm Agglomerationsverkehr folgende Anregungen zur Kenntnis nimmt und die genannten Änderungsanträge zur PAVV prüft:

Massnahmen (Art. 1, Absatz 1)

Die Verordnung, und somit auch die dazugehörigen Richtlinien, beschränken sich auf ihren Zuständigkeitsbereich Verkehr und Siedlung. Die Handelskammer begrüsst es, dass Landschafts- und Umweltprojekte von der Finanzierung im Rahmen von Agglomerationsprogrammen explizit ausgeschlossen sind.

Massnahmen (Art. 1, Absatz 4)

Eine Entkoppelung der Programmeinreichung und der Beantragung von Bundesmitteln, einhergehend mit einer Verlängerung des Zeithorizonts zwischen den einzelnen Generationen der Agglomerationsprogramme, wird den administrativen Aufwand sowohl für die Trägerschaften, als auch für die Bundesverwaltung zur Prüfung der Programme reduziert. Gleichzeitig wird die Ausarbeitung und rollende Planung auch für kleinere Agglomerationen interessanter und effizienter. Die Möglichkeit zur Ausarbeitung von Zwischenberichten verbunden mit Projektanträgen ermöglicht die zeitnahe Projektumsetzung.

Massnahmenbeurteilung (Art. 13, Absatz 2)

Das vorgeschlagene Beurteilungsraster beurteilt die einzelnen Projekte bezüglich Kosten und Nutzen. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist ausschlaggebend für die finanzielle Beteiligung des Bundes. Die Handelskammer befürwortet einen effizienten Einsatz von Mitteln. Dieser sollte jedoch darauf ausgelegt sein, dass finanzintensive Grossprojekte nicht verunmöglicht werden.

Beginn und Ausführung von Bauvorhaben (Art. 18, Absatz 1)

Die Handelskammer befürwortet eine zeitnahe Umsetzung der Agglomerationsprogramme, befürchtet jedoch, dass die angedachte Frist zur Umsetzung der Programme zu Problemen führt. Sie empfiehlt daher, Agglomerationsprogrammen ab der vierten Generation eine Frist von 5 Jahren bis zur Unterzeichnung einer Finanzierungsvereinbarung zu gewähren.

 

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