Revision Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr

09.09.2019

Mit der Revision des Dekrets über das Angebot im regionalen Personenverkehr wird das 1998 letztmals angepasste Angebotsdekret totalrevidiert. Diese Revision ist notwendig, um die Erstellung eines bedarfsgerechten generellen Leistungsauftrags zu gewährleisten. Die Handelskammer beider Basel begrüsst die Grundsätze dieser Aktualisierung, bedauert aber insbesondere die ungünstige Überschneidung mit der nationalen Vernehmlassung zur Reform des regionalen Personenverkehr, die direkten Einfluss auf dieses kantonale Dekret hat.

Ausgangslage

Die Totalrevision des Dekrets über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret) wurde am 23. März 2016 einstimmig vom Landrat in Auftrag gegeben. Das Vernehmlassungs-verfahren zu dieser Totalrevision läuft vom 6. Juni bis 6. September 2019. Gleichzeitig steht auf nationaler Ebene die Vernehmlassung zur Reform des regionalen Personenverkehrs mit entsprechenden Änderungen im Personenbeförderungsgesetz (PBG) zur Vernehmlassung (Eingabefrist: 15. August 2019). Der regionale Personenverkehr wird heute vom Bund und den Kantonen gemeinsam bestellt und finanziell gestützt. Das Angebotsdekret basiert auf § 4 ÖVG und bildet eine Grundlage für den Generellen Leistungsauftrag (GLA), der, unter anderem, das Streckennetz und die Linienführung im Kanton Basel-Landschaft definiert.

Die Sicht der Handelskammer

Die Handelskammer ist der Ansicht, dass zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung sowie zur Erreichbarkeit des Standorts alle Verkehrsmittel auf Strasse und Schiene essentiell sind und keine Diskriminierung dieser stattfinden darf. Der Bedarf einer Totalrevision des Angebotsdekrets zum regionalen Personenverkehr ist vorhanden, da Anpassungen seit über 20 Jahren ausgeblieben sind. Die grundsätzlichen Änderungen betreffend der angepassten Betriebszeiten, der Neugliederung der Angebotsbereiche in Hauptangebot, Ergänzungsangebot und Grundangebot sowie der Anpassungen der Erschliessungskriterien, welche neu nicht nur die geographische Distanz zu den Haltestellen, sondern auch deren Frequenz mitberücksichtigen und die Grundversorgung auch nach einer Gemeindefusion sicherstellen, sind stimmig und ermöglichen den Betrieb eines attraktiven und bedarfsgerechten öffentlichen Verkehrsangebots.

Da der regionale Personenverkehr zu einem Grossteil durch öffentliche Gelder gestützt wird, sind die Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der Verbindungen zentral. Die Senkung des minimalen Kostendeckungsgrads von Linien des RPV von 25 Prozent auf 20 Prozent wird mit einer Angleichung an die Nachbarkantone und die Minimalvorgaben des Bundes argumentiert. Die Handelskammer spricht sich entschieden gegen diese freiwillige Anpassung aus. Sie ist weder im Sinne einer nachfrageorientierten Förderung des öffentlichen Verkehrs, noch eine nachhaltige Lösung der Probleme einzelner nachfrageschwacher und stark subventionierter Linien. Die Handelskammer fordert daher die Aufrechterhaltung eines minimalen Kostendeckungsgrads von 25 Prozent und eine strikte Einhaltung dieses Grundsatzes, wobei eine effiziente Grundversorgung sicherzustellen ist. Zudem gilt es bereits schon bei der Fahrplangestaltung auf wirtschaftliche Aspekte Rücksicht zu nehmen, sodass ein Liniennetz mit wirtschaftlichen Umlaufzeiten garantiert werden kann. Die Kammer bedauert die unglückliche terminliche Überschneidung mit der Vernehmlassung zur Reform des regionalen Personenverkehrs und der Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) auf Bundesebene. Im Sinne einer verbesserten Planungssicherheit ist es zielführend, die kantonalen Bestell- und Finanzierungsprozesse an die nationalen Vereinbarungen (PBG) anzupassen und entsprechende Zielvereinbarungen anzuordnen.

Änderungsanträge

Die Handelskammer vertritt die Meinung, dass eine vertragliche Vereinbarung zum Betrieb länderübergreifender Verbindungen aufrecht zu erhalten ist und sich die Sprechung öffentlicher Mittel nach einheitlichen nationalen Standards richtet (PBG in Vernehmlassung). Die Sicherung eines möglichst effizienten Angebots gilt es bereits bei der Netzgestaltung zu berücksichtigen. Zudem soll von einer Senkung des minimalen Kostendeckungsgrads abgesehen werden.

Auf Basis unserer Ausführungen beantragen wir folgende Änderungen am Dekret über das Angebot im regionalen Personenverkehr (Angebotsdekret):

Entwurf revidiertes Angebotsdekret     Änderungsantrag Handelskammer beider Basel     Begründung
             
§1 Absatz 3: aufgehoben

    Neue Angebote und die Ausdehnung von bestehenden Angeboten über die Landesgrenze hinaus sind durch Verträge möglich. Diese muss der Regierungsrat genehmigen.     Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollten für Verbindungen über die Landesgrenze hinaus weiterhin Verträge abgeschlossen werden.
             
§3 Absatz 2: Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des generellen Leistungsauftrags die Leistungen und die finanziellen Mittel für je eine 2-jährige Fahrplanperiode. Er entscheidet bei Angebotsanpassungen und bei neuen Angeboten über die Prioritäten.     Der Regierungsrat bestimmt aufgrund des generellen Leistungsauftrags die Leistungen für eine 2-jährige Fahrplanperiode und spricht analog zum Bund einen 4-jährigen Verpflichtungskredit. Er entscheidet bei Angebotsanpassungen und bei neuen Angeboten über die Prioritäten. Weiter erarbeitet er zusammen mit Bestellern und Erstellern eine entsprechende Zielvereinbarung.     Harmonisierung mit PBG
             
§10 Absatz 1: Der öffentliche Verkehr ist nach wirtschaft-lichen Grundsätzen zu planen und zu betreiben. Angestrebt wird ein möglichst hoher Kundennutzen bei möglichst geringen Kosten.

    Der öffentliche Verkehr ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu planen und zu betreiben. Dies beinhaltet namentlich auch die Ausgestaltung des Liniennetzes. Angestrebt wird ein möglichst hoher Kundennutzen bei möglichst geringen Kosten.     Die Wirtschaftlichkeit im RPV ist sowohl von der Nachfrage, der Effizienz des Betreibers sowie der Ausgestaltung des Liniennetzes abhängig. Diesen Faktoren gilt es entsprechend Rechnung zu tragen.
             
§10 Absatz 4: Linien, die einen Kostendeckungsgrad von 20 Prozent nicht erreichen, werden in der bestehenden Form nicht in den generellen Leistungsauftrag aufgenommen.     Linien, die einen Kosten-deckungsgrad von 25 Prozent nicht erreichen, werden in der bestehenden Form nicht in den generellen Leistungsauftrag aufgenommen.     Eine Senkung des minimalen Kostendeckungsgrads von 25 auf 20 Prozent ist nicht im Sinne einer nachfrageorientierten Förderung des öffentlichen Verkehrs.
             

 

 

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