Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften

22.12.2022

Die Handelskammer beider Basel lehnt die neuen Handelshemmnisse für Kosmetika entschieden ab.

Ausgangslage

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat unter dem Titel «Harmonisierung mit dem EU-Recht» die Gesetzvorlage (Stretto IV) in die Vernehmlassung geschickt. Sie betrifft fast ausschliesslich Lebensmittel. Ganz am Ende der Revisionsvorschläge zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) wird jedoch eine Änderung der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV) beantragt. Diese etwas versteckte Änderung bringt massive Handelshemmnisse für Kosmetikprodukte mit sich und bedeutet eine neue Ausnahme vom bewährten Cassis-de-Dijon-Prinzip. Dieses besagt, dass Produkte, die in der EU rechtmässig hergestellt und angeboten werden, ohne Kontrolle auch in der Schweiz verkauft werden dürfen. Die Handelskammer beider Basel fordert vom Bundesrat, den Artikel aus der Verordnung zu streichen.

Weltweit einzigartige Regulierung

Die Schweiz leistet sich die weltweit strengste Regulierung von Furocumarinen. Das sind natürliche Stoffe, die in gewissen Pflanzen wie Zitrusfrüchten, Petersilie oder Sellerie vorkommen und in der Kosmetikindustrie zur Herstellung von Duftstoffen verwendet werden. Es gibt verschiedene Arten von Furocumarinen. Die meisten davon sind unbedenklich. In hoher Konzentration und bei Einwirkung von Sonnenlicht haben einige wenige Furocumarine eine toxische Wirkung. Deshalb gilt in der EU ein Grenzwert von 1mg/kg für Furocumarine in Sonnenschutz und Selbstbräunern. Abgesehen von dieser Regelung gibt es weder in der EU noch in anderen Ländern eine Begrenzung von Furocumarinen in Kosmetika. Nur die Schweiz wendet die Limitierung von 1mg/kg mit der Giesskanne auf sämtliche auf der Haut verbleibenden Kosmetika an, so zum Beispiel auch auf After-Shaves oder Lotionen. Schweizer Kosmetikhersteller sind dadurch gegenüber ihren Konkurrenten aus dem Ausland stark benachteiligt. Dank des Cassis-de-Dijon-Prinzips hatten immerhin die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten bislang Zugang zu den in der EU zugelassenen Produkten. Mit der vorliegenden Änderung soll dies nicht mehr möglich sein. Die extreme Schweizer Regulierung soll in Zukunft auch für Produkte gelten, die in der EU zugelassen sind. Damit drohen zahlreiche Cremes, Lotionen oder Lippenstifte aus den Schweizer Läden zu verschwinden. Die Konsumentinnen und Konsumenten werden auf ausländische Läden und Online-Shops ausweichen, zum Nachteil des Schweizer Handels.

Gegen neue Handelshemmnisse

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip hat sich für die Schweizer Wirtschaft bewährt. Es verhindert Handelshemmnisse und leistet einen Beitrag gegen die Hochpreisinsel Schweiz. Mit der vorgeschlagenen Änderung der VIPaV wird das Cassis-de-Dijon-Prinzip im Bereich der Kosmetika ausgehebelt. Es sollen in der Schweiz andere Grenzwerte für bestimmte Stoffe gelten. Wir lehnen diesen Alleingang gegenüber den Vorschriften in der EU entschieden ab. Er widerspricht den bewährten Grundsätzen des Schweizer Aussenhandels und benachteiligt sowohl die Wirtschaft als auch die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten.

Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV)

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