Totalrevision Verordnung Bundesgesetz über Datenschutz

14.10.2021

Die Handelskammer beider Basel beantragt eine ausführliche Überarbeitung des Entwurfes der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz. Der Entwurf der totalrevidierten Verordnung zum DSG (E-VDSG) folgt der vom Parlament im revDSG vorgegebenen Stossrichtung nicht. Er verschärft wesentliche Punkte des Gesetzes, ist inhaltlich nicht ausreichend präzise und unnötig restriktiv. Statt das revDSG im Sinne von Ausführungsvorschriften zu konkretisieren, sieht die Verordnung eine Reihe von bürokratischen Zusatzvorschriften mit vielen «Swiss Finishes» vor, die keine Grundlage im Gesetz finden. Die Verordnung stellt keine Grundlage für einen zweckmässigen, zukunftsgerichteten Datenschutz dar.

Ausgangslage

Die Handelskammer beider Basel setzt sich für einen modernen und zweckmässigen Datenschutz ein, der die Innovationskraft unseres Landes nicht behindert. In einer zunehmend digitalisierten Wirtschaft ist es von grundsätzlicher Bedeutung, dass die Datenschutzgesetzgebung eine die Innovationskraft des Standortes Schweiz und insbesondere der Region Basel nicht beeinträchtigende Balance zwischen einem angemessenen Schutz der Daten und der wirtschaftlichen Nutzung von Daten findet. Ein administrativ tragbares Vorgehen im Rahmen der internationalen Entwicklungen ist dabei zentral. Im Zentrum stand bereits bei der parlamentarischen Beratung zum revidierten Datenschutzgesetz die Eingliederung in diese Entwicklungen; Schweizer Besonderheiten wurden dabei grösstenteils vermieden. Mit dem revDSG konnte im Herbst 2020 ein modernes Gesetz geschaffen werden, welches das Schutzniveau der DSGVO übernimmt, die Anliegen der Politik und Wirtschaft angemessen berücksichtigt und zahlreiche Verbesserungen gegenüber dem bisherigen DSG beinhaltet.

Vorlage

Der Entwurf der totalrevidierten Verordnung zum DSG (E-VDSG) folgt der vom Parlament im revDSG vorgegebenen Stossrichtung nicht. Er verschärft wesentliche Punkte des Gesetzes, ist inhaltlich nicht ausreichend präzise und unnötig restriktiv. Statt das revDSG im Sinne von Ausführungsvorschriften zu konkretisieren, sieht die Verordnung eine Reihe von bürokratischen Zusatzvorschriften mit vielen «Swiss Finishes» vor, die keine Grundlage im Gesetz finden. Die Verordnung wirkt wie ein unabhängig vom revDSG entstandenes Regelwerk. Die politischen Diskussionen und Erwägungen der DSG-Debatte wurden nicht ausreichend berücksichtigt. Dieses Problem zeigt sich sowohl in der Verordnung wie auch im Erläuterungs-bericht. Der Entwurf muss unter Berücksichtigung des revDSG und insbesondere der politisch intensiv geführten Diskussion, welche zu zahlreichen Kompromissen im Parlament geführt hat, nochmals stark verbessert werden. Der vorliegende Entwurf wird von der Handelskammer beider Basel abgelehnt. Er stellt keine Grundlage für einen zweckmässigen, zukunftsgerichteten Datenschutz dar.

Unsere Forderungen

Gestützt auf obgenannte Ausgangslage stellen wir daher die Forderung, die Revisionsvorlage bzw. den Entwurf mitsamt Erläuterungsbericht einer ausführlichen Überarbeitung zu unterziehen. Dies unter Respektierung der Kohärenz zum revDSG und einer Verhinderung von «Swiss Finishes» und unnötigen Restriktionen. Diese Überarbeitung muss unter Einsetzung der notwendigen Ressourcen zeitnah erfolgen, damit die Äquivalenz aufrechterhalten werden kann. Im Weiteren verweisen wir auf die ausführliche Stellungnahme von economiesuisse.

Stellungnahme zur Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)

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