Handelskammer lehnt CO2-Gesetz des Bundes in vorliegender Form ab

29.11.2016

Die Handelskammer beider Basel lehnt das CO2-Gesetz des Bundes in der vorliegenden Form ab. Sie bemängelt insbesondere die Höhe der CO2-Abgabe, deren Rückverteilung und die stellenweise fehlende Abstimmung mit der EU. Die Bestimmungen zum Emissionshandel beurteilt die Handelskammer als positiv.

Ausgangslage

Mit der Ratifizierung des Kyoto-Protokolls hat sich die Schweiz zusammen mit 190 anderen Staaten zu einer Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet. Diesen Weg beschreitet die Schweiz relativ erfolgreich – jährlich sinken die Emissionen im Verhältnis zum Vergleichsjahr 1990, allerdings weniger stark als sich die Schweiz vorgenommen hat. Um den Druck zur weiteren Senkung zu erhöhen, ist im aktuellen CO2-Gesetz eine stufenweise Erhöhung der CO2-Abgabe bei jeder Verfehlung der Zwischenziele vorgesehen. Aus den anfänglichen 36 CHF/t CO2 sind mittlerweile 84 CHF/t CO2 geworden, die nächste Erhöhung anno 2018 auf 96 oder gar 120 CHF/t CO2 ist im Bereich des Möglichen – je nachdem wie stark die Abweichung vom Zwischenziel 2016 ausfällt. Ein weiterer Hebel, um den CO2-Ausstoss zu senken, ist die Einbindung von Grossemittenten in ein Emissionshandelssystem (EHS), von denen die EU und die Schweiz jeweils ein eigenes haben. Die Bestimmungen zum Emissionshandelssystem in der Vorlage sind positiv zu werten, wenn die direkte Verknüpfung (Linking) mit dem entsprechenden EU System eingeführt wird.

 

Die Revision des CO2-Gesetzes fällt in eine Zeit, in welcher einige Weichenstellungen anstehen. So ist eben erst im Bundesparlament die Energiestrategie 2050 verabschiedet worden, wogegen das Referendum ergriffen wurde. Der Ausgang ist noch nicht bekannt. Ebenfalls im Parlament ist noch die Vorlage zum Klima- und Energielenkungssystem ausstehend, welche eigentlich die Nachfolge der Energiestrategie 2050, bzw. deren erstes Massnahmenpakets, ab 2021 sein soll. Es bestehen also noch einige Unsicherheiten, wie es in der Klimapolitik weiter gehen kann und vor allem welche finanziellen Konsequenzen zu erwarten sind.

 

Allgemeine Bemerkung

Im Fragebogen beschränken wir uns auf die Beantwortung der Fragen an und für sich. Konkrete Änderungsvorschläge sind tabellarisch im Anhang (Detaillierte Kommentare und Anträge) festgehalten. Auf diese wird, wo angebracht, bei den einzelnen Antworten hingewiesen.

 

Beantwortung des Fragebogens
Freiwillige Angaben (zur Erleichterung der Auswertungen):

Schliessen Sie sich einer anderen Stellungnahme an?

Nein.

 

Teil 1: Gesamtbeurteilung der Vorlage

Frage 1: Sind Sie grundsätzlich mit der Vernehmlassungsvorlage zur Klimapolitik nach 2020 (Übereinkommen von Paris, Abkommen mit der EU über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme, Totalrevision des CO2-Gesetzes) einverstanden?

Nein, es sei denn …

 

Nur im Gleichschritt mit der EU sinnvoll

Mit dem aktuell vorgeschlagenen Kurs schwächt man den Werkplatz Schweiz, verschiebt die CO2-Emissionen ins Ausland und erreicht schlussendlich das Gegenteil.

Zum einen wird der Trend der Deindustrialisierung verstärkt. KMU mit Prozessenergieverbrauch sind gegenüber Unternehmen mit nur Komfortenergieverbrauch erheblich benachteiligt. Je höher die CO2-Abgabe, desto stärker wirkt sich diese Verzerrung aus. Mit der daraus resultierenden Verlagerung gehen sowohl Job- wie auch Wertschöpfungsverluste einher. Oft geht dabei vergessen, dass wir die entsprechenden Waren dennoch brauchen – mit dem Endeffekt, dass die CO2-Emissionen grau reimportiert werden. Konsequenterweise müsste für solche Waren ein Label mit der CO2-Belastung eingeführt werden.

Des Weiteren ist erst abzuwarten, wie die endgültige Energiestrategie 2050 aussieht. So kann eruiert werden, wo man sich auf dem Absenkpfad befindet und kann darauf basierend das CO2-Gesetz sinnvoll und zweckmässig revidieren.

Ausserdem erachtet die Handelskammer das 50-Prozent Ziel als zu hoch angesetzt, insbesondere, da sich die EU ein Ziel von 40 Prozent gesetzt hat. Die relativ strikte Definition der Inland- und Auslandanteile der Schweiz sind verfehlt, da sie keine Flexibilität bietet.

Die Klimapolitik der Schweiz sollte grundsätzlich im Gleichschritt zur EU erfolgen. Eine weitere Schwächung des Werkplatzes Schweiz im Vergleich zur EU kann nicht akzeptiert werden.

 
CO2-Abgabe ist zu überdenken

Aus Sicht der Handelskammer sind die beiden kritischen Punkte der CO2-Abgabe der Befreiungs- sowie der Rückverteilungsmechanismus. Die aktuelle Vorlage nimmt sich dieser Probleme an, bietet aber keine befriedigende Lösung.

 

Folgend legen wir einige zentrale Gedanken bezüglich CO2-Abgabe dar.

 

So ist eine der wichtigsten Fragen, welche Möglichkeiten für die Schweiz bestehen, ihre Reduktionsziele für die CO2-Emissionen zu erreichen. Im Grossen und Ganzen sieht die Handelskammer folgende drei Möglichkeiten:

  • Effizienzsteigerung: Damit ist die Schweiz äusserst erfolgreich unterwegs und die Wirtschaft trägt über ihre Zielvereinbarungen massgeblich dazu bei. Das ist zu begrüssen und weiter zu verfolgen.
  • Elektrifizierung: Problematisch hierbei ist eindeutig der Mehrbedarf an Strom. Dieser steht – zumindest aktuell – klar im Konflikt mit dem Ausstieg aus der Kernenergie. Unabhängig davon sind Stromimporte gegenüber der Inlanderzeugung gleich zu behandeln. Sonst wird die damit verbundene CO2-Belastung einfach ins Ausland verlagert.
  • CO2-Export: Diese Möglichkeit wird durch die in dieser Vorlage vorgeschlagene Limitierung der Auslandreduktion unterstützt. Die Folge ist – neben der Deindustrialisierung – der nicht wünschenswerte Nebeneffekt, dass die Emissionen grau reimportiert werden.

 Laut der Vorlage, sind von der CO2-Abgabe befreite Unternehmen von der Rückverteilung derselben ausgenommen. Auch wenn dies auf den ersten Blick fair erscheint, so widerspricht dies dem Sinn einer Rückverteilung. Insbesondere, da die Rückvergütung an Bedingungen geknüpft ist – allen voran die Umsetzung von Massnahmen im Energie- und Umweltbereich.

Die Handelskammer erachtet es daher als sinnvoll, wenn die vorgeschlagene Ausschlussklausel durch eine Ersatzklausel ersetzt wird. So könnte die Rückverteilung an die Mitfinanzierung bestehender Massnahmen geknüpft werden.

 

  • Des Weiteren stehen folgende Eigenheiten der CO2-Abgabe für die Handelskammer quer in der Landschaft. Da sie auch mit dem neuen Gesetz nicht gelöst werden, bringen wir sie an dieser Stelle nochmals ein.
  • Die Abgabe hat sich schon lange effektiv zu einer Steuer entwickelt. Das liegt nicht zuletzt an der Teilzweckbindung;
  • Grossunternehmen erhalten die Abgabe rückerstattet, während der Befreiungsprozess für KMU schwierig und oft finanziell nicht lohnenswert ist;
  • Die (maximale) Abgabenhöhe bedeutet im heutigen globalen und speziell im europäischen Kontext der CO2-Bepreisung signifikante Wettbewerbsnachteile. Denn damit verfügt man heute schon über einen grossen Hebel. Zudem sind KMU mit Prozessenergieverbrauch heute schon erheblich benachteiligt. Die CO2-Abgabe darf nicht über den heutigen Betrag von 84 CHF/t CO2 angehoben werden.
  • Die abgabepflichtigen Unternehmen lassen sich in drei Gruppen teilen:
    • Gruppe 1: EHS-pflichtige (gesicherte Rückerstattung der Abgabe);
    • Gruppe 2: non-EHS (Rückerstattung, wenn Kriterien erfüllt: mind. 100 t CO2-Emissionen und Abgabelast mind. 1 Prozent der Lohnsumme);
    • Gruppe 3: Rest (Rückerstattung, wenn Zielvereinbarung abgeschlossen).

Die Handelskammer erachtet die Rückerstattungskriterien für verfehlt. Sie plädiert weiterhin dafür, nur zwei Gruppen zu haben: EHS-pflichtige Unternehmen, welche die Abgabe grundsätzlich rückerstattet kriegen und die restlichen Unternehmen, welche die Abgabe im Falle einer Zielvereinbarung rückerstattet kriegen.

 

Teil 2: Frage zur internationalen Klimapolitik der Schweiz

Frage 2: Soll die Schweiz das Übereinkommen von Paris ratifizieren?

Ja.

 

Auch wenn das Abkommen durchaus als bedeutender Schritt vorwärts bewertet werden kann, so ist ein fader Beigeschmack nicht zu negieren. Denn ein Hauptgrund dafür, dass so gut wie alle Länder der Erde zu diesem Abkommen gefunden haben, ist die grosse (politisch motivierte) Freiheit bei der Definition und Umsetzung der CO2-Ziele. Nutzniesser sind die Hauptverantwortlichen für die Treibhausgasemissionen: die BRIC-Staaten und die USA. Brasilien hat bei einem pro Kopf BIP von etwa $11‘000 einen berechneten Ausstoss von 2,2 t CO2 pro Kopf – allerdings nur aufgrund der „Regenwaldgutschrift“, ansonsten wären es 7,3 t CO2 pro Kopf. Russland emittiert mit über 2,8 Mio. Tonnen CO2 mehr als die Hälfte dessen, was die gesamten OECD-Länder zusammen emittieren. Indien konnte für sich die Reduktionsziele ans BIP-Wachstum koppeln, welches bis 2020 jährlich um theoretische acht Prozent wachsen soll. Schlussendlich unterzeichneten China und die USA ein bilaterales Abkommen, mit dem Ziel, Kohle als Energieträger durch Erdgas und Kernkraft zu ersetzen. So sollen massgeblich dadurch ihre CO2-Reduktionsziele erfüllt werden, während die Wirtschaft nicht massgeblich betroffen ist.

Mit dieser Perspektive lässt sich der vernachlässigbare Einfluss der äusserst ambitionierten Zeile der Schweiz nur schwer nachvollziehen. Für die Schweiz besteht keine Notwendigkeit, schon hoch gesteckte Ziele noch weiter zu verschärfen. Der Beitrag der Schweiz am globalen CO2-Ausstoss beträgt ca. 1-2 Promille. Das heisst wir können auch mit extremen Massnahmen im Inland die globale Situation nicht verändern. Es wäre deshalb viel sinnvoller, sich an den anderen Ländern zu orientieren und dabei die Auswirkungen auf die Wirtschaft zu berücksichtigen. Ebenso sinnvoll ist es, Reduktionsleistungen im Ausland zuzulassen, wo bedeutende und günstigere Ergebnisse zu erzielen sind. Vor allem mit Blick darauf, dass der Herkunftsort der CO2-Emissionen für das Klima als globales Phänomen irrelevant ist.

 

Teil 3: Fragen zur Zielsetzung (national und international)

Frage 3: Sind Sie mit dem Gesamtziel und mit dem Durchschnittsziel der Schweiz einverstanden?

Nein, es sei denn …

 

Das Gesamtziel ist zu reduzieren und jenem der EU gleichzustellen (-40 Prozent).

 

Frage 4: Sind Sie mit den vorgeschlagenen Inlandzielen (-30% bis 2030 gegenüber dem Jahr 1990 und -25% im Durchschnitt der Jahre 2021-2030 gegenüber dem Jahr 1990) einverstanden?

Nein, es sei denn …

 

Der Markt soll definieren, wo und zu welchen Mengen Reduktionsleistungen am zielführendsten ist. Politische Vorgaben verfehlen hier den Zweck.

Ein Flexibilitätsmechanismus ist einzuführen und keine fixen Anteile zu definieren.

 

Frage 5: Sind Sie mit der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU einverstanden?

Ja.

 

Die Handelskammer begrüsst ausdrücklich den vorgeschlagenen Weg, die beiden Emissionshandels-Systeme zu verknüpfen. Durch den Zugang der Schweizer Grossemittenten am EHS haben sie die Möglichkeit, günstiger an Zertifikate zu gelangen. Aktuell kosten diese im CH-EHS ca. 7 CHF/t CO2, im EU-EHS sind sie mit ca. 6 €/t CO2 günstiger.

Die Fortführung des CH-EHS oder die Teilnahme von Schweizer Unternehmen am EU-EHS wird von der Handelskammer aber nur akzeptiert, wenn tatsächlich das Linking der beiden Systeme erfolgt.

 

Teil 5: Fragen zur Ausgestaltung der nationalen Klimapolitik nach 2020

Frage 6

a)  Sind Sie mit der Weiterführung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe nach dem bewährten Mechanismus zur Abgabeerhöhung in Abhängigkeit der Emissionsentwicklung und bis zum vorgeschlagenen Maximalsatz von 240 Franken pro Tonne CO2 einverstanden?

 

Wir verweisen hierzu auf unsere Ausführung bei Frage 1 unter dem Titel „CO2-Abgabe ist zu überdenken“. Die Abgabe ist vor allem auch deshalb auf dem heutigen Stand beizubehalten, weil mit dem geplanten Klima- und Energielenkungssystem (KELS) die Abgabe sowieso überarbeitet bzw. ersetzt wird.

Antrag: siehe Art. 29 unten.

 

b)  Sind Sie mit der Weiterführung der Ausnahmeregelung zur Abgabebefreiung für emissionsintensive Unternehmen, die nicht am Emissionshandelssystem teilnehmen, einverstanden?

 

Antrag: siehe Art. 31 unten.

Die Rückerstattung muss weiterhin allen Abgabeleistenden diskriminierungsfrei offen stehen.

Bestehende Zertifikate, Emissionsrechte und Bescheinigungen müssen in die Nachfolgeperiode übertragbar sein.

 

c)  Sind Sie damit einverstanden, dass die Befreiungsberechtigung aus dem Verhältnis der CO2-Abgabelast des Unternehmens zum massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hergeleitet wird und mindestens 1 Prozent betragen soll?

 

Antrag: siehe Art. 31 unten.

 

d)  Welche der beiden vorgeschlagenen Varianten für die Ausgestaltung der Abgabebefreiung bevorzugen Sie im Grundsatz?

Variante „Harmonisierung“ bietet eine gute Grundlage, um ein akzeptables System für die Abgabenbefreiung aufzubauen. Der grosse Vorteil liegt klar in der wachstumstoleranten Zielvorgabe. Notwendig ist aber auch die Flexibilität aus der Variante „Entflechtung“, in welcher Auslandszertifikate die Zielerreichung über eigene Massnahmen komplettiert. Ebenso müssen Übererfüllungen als Bescheinigungen in die Folgeperiode übernommen werden können.

Es müssen also die Vorteile beider Varianten kombiniert werden, weshalb wir unseren Vorschlag als dritte Variante C ins Spiel bringen.

 

Frage 7

a) Sind Sie damit einverstanden, dass die Teilzweckbindung für das Gebäudeprogramm losgelöst von der KELS-Vorlage bis 2025 befristet wird?

Ja.

 

b)  Sind Sie damit einverstanden, dass für den Fall einer nicht ausreichend starken Reduktion der CO2-Emissionen bei Gebäuden ein subsidiäres Verbot für den Ersatz bestehender und den Einbau neuer fossiler Heizungen aktiviert werden kann?

Nein.

Antrag: siehe Art. 8 und 9 unten.

 

c)  Sind Sie mit den auf Gesetzesstufe vorgesehenen Ausnahmeregelungen – für den Fall, dass das Verbot fossiler Heizungen aktiviert werden würde – einverstanden?

Nein.

Antrag: siehe Art. 9 im Anhang.

 

Frage 8

a)  Sind Sie mit der Weiterführung der Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe, inkl. der vorgeschlagenen Aufteilung zwischen Inland- und Auslandkompensation, einverstanden?

Keine Stellungnahme.

 

b)  Sind Sie mit einer Weiterführung der CO2-Emissionsvorschriften für Fahrzeuge (für Personenwagen sowie für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper) in Anlehnung an die EU einverstanden?

Ja, aber …

Ein neuer EU-Verbrauchszyklus ist in Arbeit. Dieser führt gegenüber dem aktuellen Zyklus bei ein und demselben Fahrzeug zu einem ausweisbaren Mehrverbrauch von 10-15 Prozent.

Für die Schweiz ist dies insofern problematisch, als das Ziel von 95 g CO2/km in der EU einfacher zu erreichen ist. In der EU gilt die ganze EU als Bilanzgebiet für den CO2-Zielwert. Die im östlichen EU-Raum zugelassenen Fahrzeuge sind eher am unteren Spektrum der Skala und wiegen die CO2-Emissionen der grossvolumigeren Motoren und schwereren Fahrzeuge in Westeuropa auf. Eine solche Situation existiert in der Schweiz nicht, weshalb die Einführung eines Ausgleichsfaktors sinnvoll wäre.

 

Frage 9: Sind Sie mit der Aufhebung der jährlichen Einlagen in den Technologiefonds ab 2025 (Aufhebung Teilzweckbindung der CO2-Abgabe auf Brennstoffe) losgelöst von der KELS-Vorlage einverstanden?

Ja.

 

Frage 10:  Sind Sie mit der Weiterführung der Aktivitäten zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Information und Beratung der Öffentlichkeit und der betroffenen Fachpersonen einverstanden?

Keine Stellungnahme.

 

Teil 6: Schlussfragen

Frage 11:  Gibt es aus Ihrer Sicht weitere Reduktionsmassnahmen, die der Bundesrat dem Parlament unterbreiten soll?

Nein.

 

Frage 12: Haben Sie weitere Bemerkungen zur Vorlage?

 Ja.

 

Kyoto-Protokoll

Wir merken an, dass die Schweiz im Rahmen des Kyoto-Protokolls folgende Reduktionen beschlossen hat. Diese sind immer im Vergleich zu 1990 und nicht zur Vorperiode.

  • Erste Verpflichtungsperiode (2008-2012): -8 Prozent (erreicht)
  • Zweite Verpflichtungsperiode (2013-2020): -20 Prozent (Zwischenziele bis anhin nicht erreicht, weshalb auch die CO2-Abgabe jeweils erhöht wurde)
  • Pariser Abkommen (2021-2030): -35 Prozent.

Diesbezüglich fragen wir uns, ob diese Rechnung aufgeht – viel wichtiger aber, ob diese zu einem wirtschaftlich vertretbaren Preis aufgeht. Wir bezweifeln das.

 

Mit Blick auf die Richtung, in welche sich die Energiepolitik bewegt, ist ebenfalls die zukünftige CO2-Belastung der Schweizer Stromversorgung zu berücksichtigen. Heutzutage weist die Schweiz dank Kernenergie und Wasserkraft einen äusserst CO2-armen Strommix von gerade mal 20 g CO2/kWh vor. Im Vergleich dazu ist jener in Frankreich mit 70 g CO2/kWh belastet, jener in Deutschland mit 535 g CO2/kWh. Als Alternative zu den Stromimporten kommen in der Schweiz mittelfristig nur Gaskombikraftwerke in Frage, welche pro Kilowattstunde 320-350 g CO2 ausstossen oder Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen mit 230 g CO2/kWh. Entsprechend verschlechtert sich die CO2-Bilanz des Stroms und erschwert zusätzlich die Erreichung der hoch gesteckten Reduktionsziele.

 

Unklarheit aufheben

Aus der Vorlage wird nicht eindeutig klar, auf welcher Grundlage die Emissionsziele basieren. Konkreter stellt sich der Handelskammer die Frage, ob das Bevölkerungswachstum und/oder das Wirtschaftswachstum bei den CO2-Emissionszielen eingerechnet sind? Dies ist aus unserer Sicht eine ganz zentrale Komponente mit klaren Auswirkungen auf die zu erbringende Reduktionsleistung.

Antrag: ein entsprechender und klärender Hinweis ist einzufügen.

 

 

Detaillierte Änderungsanträge

 

Vorlage
Kommentar Handelskammer

Art. 3 Verminderungsziele

1 Die Treibhausgasemissionen dürfen im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 müssen die Treibhausgasemissionen um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.

 

Bezieht sich die Reduktion auf die absoluten Werte, oder ist dies wachstumsbereinigt?

Antrag
Festhalten, auf welchen Werten die Reduktionsleistungen basieren.

2 Die Verminderung der Treibhausgasemissionen darf im Jahr 2030 zu höchstens 40 Prozent mit im Ausland durchgeführten Massnahmen erfolgen. Im Durchschnitt der Jahre 2021 bis 2030 darf die Verminderung von Treibhausgasemissionen mit im Ausland durchgeführten Massnahmen höchstens 28 Prozent betragen.

Wir erachten einen in der Höhe limitierten Auslandsanteil für verfehlt. Im System Erde spielt der Emissionsort keine Rolle, im System Volkswirtschaft Schweiz stellen teurere Inlandreduktionen jedoch eine massgebliche Herausforderung dar.
Markt und Wirtschaft sollen bestimmen, welche Reduktionen wo am sinnvollsten umgesetzt werden. Allerdings ist es durchaus gerechtfertigt, einen minimalen Inlandanteil festzulegen, auch wenn dieser aus unserer Sicht zu hoch angesetzt ist.

Antrag
Keinen maximalen Auslandanteil definieren und den minimalen Inlandanteil reduzieren.

Art. 7 Koordination der Anpassungsmassnahmen

1 Der Bund koordiniert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.
2 Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Erarbeitung und Beschaffung von Grundlagen, die für das Ergreifen dieser Massnahmen notwendig sind.

 

Dieser Artikel ist heikel. Denn mit einem Beitrag von gerade mal 1-2 Promille an den globalen CO2-Ausstoss hat die Schweiz keinen wirklich messbaren Einfluss auf das Klima. Eine Vermeidung von Schäden ist folglich unrealistisch, während die Bewältigung eher noch sinnvoll ist.

Antrag
Der Bund koordiniert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Massnahmen zur Vermeidung und Bewältigung von Schäden an Personen oder an Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können.

Art. 8 Grundsatz

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die CO2-Emissionen von Gebäuden, die mit Brennstoffen beheizt werden, im Durchschnitt der Jahre 2026 und 2027 um 51 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden. Sie erlassen dafür Gebäudestandards für Neubauten und für bestehende Bauten aufgrund des Stands der Technik.
2 Die Kantone erstatten dem Bund regelmässig Bericht über die getroffenen Massnahmen.

 

Dieses Ziel ist schlicht unrealistisch und nicht erreichbar. Im Grunde ist aus heutiger Sicht absehbar, dass ein Verbot fossiler Heizungen kommen wird. Zudem erachten wir es als höchst fraglich, ob diese Radikalmassnahme berechtigt ist. Denn schlussendlich geht es bloss darum, innerhalb der verbleibenden zwei Jahre der Verpflichtungsperiode bis 2030, doch noch irgendwie das Emissionsziel zu erreichen.
Die aktuellen MuKEn 2014 stellen schon strenge Anforderungen und Massnahmen an Gebäude. Die Handelskammer fordert, dass erst die Auswirkungen dieser neuen Vorschriften abgewartet werden, bevor vorsorglich extreme Massnahmen in dieses Gesetz aufgenommen werden.
Zudem ist zu beachten, dass beim aktuellen Renovationsanteil von ca. einem Prozent pro Jahr, ein bedeutender Anteil der Gebäude bis in zehn Jahren noch nicht umgerüstet sein wird. Insbesondere, wenn man die durchschnittliche Lebensdauer von 25 Jahren für ein derartiges Heizsystem beachtet.

Antrag
Ersatzlos streichen.

Art. 9 Folgen bei Zielverfehlung

1 Stellt der Bundesrat fest, dass das Durchschnittsziel nach Artikel 8 Absatz 1 verfehlt wurde, erlässt er ein Verbot von fossil betriebenen Heizanlagen:
a. in Neubauten;
b. in bestehenden Bauten beim vollständigen Ersatz von Heizanlagen.
2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind bestehende Bauten, bei denen der Einbau und Betrieb einer fossil betriebenen Heizanlage angezeigt ist, insbesondere aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen oder zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen.
3 Der Bundesrat kann in besonderen Situationen auch für Neubauten Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 vorsehen.
4 Der Vollzug dieses Verbots obliegt den Kantonen.

 Welches sind denn die Alternativen bei einem solchen Verbot? Stromheizungen sind dannzumal kaum mehr möglich, womit lediglich der Einbau von Wärmepumpen u.ä. in Frage kommt. Welchen Einfluss dies auf die finanziellen Zusammenhänge hat, lässt sich derzeit nicht voraussagen. Wahrscheinlich ist aber, dass mit Mehrkosten zu rechnen ist – denen und anderen Unwägbarkeiten wird in den Absätzen 2 und 3 mit Ausnahmeregelungen vorgesorgt. Damit stellt sich aber auch die Frage nach dem Sinn eines solchen Artikels.

Antrag
Ersatzlos streichen.

Art. 14 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen
3 Er berücksichtigt bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen Ökoinnovationen und berücksichtigt dabei die Vorgaben der Europäischen Union.

Keine Bemerkungen zu Abs. 1 und 2
Uns stellt sich die Frage, was unter „Ökoinnovationen“ zu verstehen ist. Selbst der Begleitbericht zur Vernehmlassung äussert sich nicht hierzu. Unserer Kenntnis nach ist in der EU eine Zertifizierung durch die Europäische Kommission nötig und erfolgte erstmals für den Automobilbereich im Jahr 2013 für die LED-Scheinwerfertechnik von Audi.

Antrag
Eine klare Definition von Ökoinnovationen ist einzufügen.

Art. 16 Teilnahme auf Gesuch
1 Betreiber von Anlagen bestimmter Kategorien mit mittleren oder hohen Treibhausgasemissionen können auf Gesuch am Emissionshandelssystem (EHS) teilnehmen.
2 Sie müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Emissionen Emissionsrechte für Anlagen abgeben.
3 Der Bundesrat bestimmt die Anlagekategorien.

Diese Angleichung des Standes von Schweizer Gaskraftwerken an jenen im EU-Raum begrüssen wir ausdrücklich.

Antrag
Beibehalten.

Art. 19 Rückerstattung der CO2-Abgabe
Betreibern von Anlagen nach den Artikeln 16 und 17 wird die CO2-Abgabe auf Brennstoffen zurückerstattet.

Auch diese Regelung erachtet die Handelskammer als sinnvoll. Denn bereits bei der heutigen CO2-Abgabe von 84 CHF/t und Ersatzleistungen von 120 CHF/t bedeutet die Rückerstattung eine deutliche Erleichterung.

Art. 20 Festlegung der Menge der Emissionsrechte

1 Der Bundesrat legt die bis im Jahr 2030 jährlich zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Anlagen und die Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge im Voraus fest; er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

 

Bei diesem Absatz appelliert die Handelskammer eindringlich daran, die Festlegung ebenfalls im Einklang mit der EU durchzuführen und nicht lediglich international abgestimmt.

Antrag
… er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen, insbesondere jene der EU.

2 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Anlagen anpassen, wenn er neue Anlagekategorien nach Artikel 17 Absatz 3 bezeichnet oder Anlagekategorien nachträglich von der Teilnahmepflicht am EHS ausnimmt.

Eine Anpassung ist grundsätzlich sinnvoll. Jedoch hat diese zwingend so zu erfolgen, dass es zu keiner künstlichen Verknappung von Emissionsrechten kommt. Insbesondere ist dabei im Gleichschritt mit der EU vorzugehen – ein eigenes Schweizer Regime ist unbedingt zu vermeiden.

Antrag (ergänzen)
Er sorgt dafür, dass damit eine unnötige Verknappung von Emissionsrechten vermieden wird.

3 Er behält jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge zurück, um diese neuen Marktteilnehmern und stark wachsenden Marktteilnehmern zugänglich zu machen.

Keine Bemerkungen.

Art. 21 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen

1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben.

 

2 Ein Teil der Emissionsrechte wird kostenlos zugeteilt. Der Umfang der einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilten Emissionsrechte bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz seiner Anlagen. Die übrigen Emissionsrechte werden versteigert.

 

3 Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der übrigen Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die er bis am Ende des Jahres 2030 nicht für die Versteigerung verwendet, werden gelöscht.

Eine Löschung nicht versteigerter Emissionsrechte erachten wir für verfehlt. Diese sollen zwingend in die nächste Verpflichtungsperiode übertragbar sein können.

Antrag
Die Emissionsrechte, die er bis am Ende des Jahres 2030 nicht für die Versteigerung verwendet, werden gelöscht können in die Folgeperiode übertragen werden.

4 Für die Erzeugung von Elektrizität werden Betreibern von Anlagen keine Emissionsrechte kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

Dagegen wehrt sich die Handelskammer nicht grundsätzlich. Es ist jedoch unbedingt zu vermeiden, dass damit eine Benachteiligung der hiesigen Anlagenbetreiber gegenüber dem Importstrom erfolgt.

Antrag
Der Bundesrat ist darum besorgt, dass diese Betreiber keine Benachteiligung gegenüber dem Importstrom erfahren und regelt die Ausnahmen.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen.

Keine Bemerkungen.

Art. 28
1 Der Bundesrat betreibt ein öffentliches Emissionshandelsregister. Es dient der Aufbewahrung und Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungsbescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten.
2 Im Emissionshandelsregister können sich nur Personen eintragen lassen, die über ihren Sitz oder Wohnsitz sowie über ein Bank-konto in der Schweiz oder im EWR-Raum verfügen. Der Bundesrat bezeichnet die Ausnahmen.
3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Geldzahlungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion von Emissionsrechten, Emissionsminderungsbescheinigungen und Emissionsminderungszertifikaten erfolgen, nur über Bankkonti in der Schweiz oder im EWR-Raum abgewickelt werden dürfen.

Die Handelskammer begrüsst diesen Artikel ausdrücklich und erachtet diesen als den deutlichsten Fortschritt gegenüber dem heutigen CO 2-Gesetz.

Antrag
Beibehalten.

Art. 29 CO2-Abgabe
1 Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen (CO2-Abgabe).

Gegenüber dem aktuellen Gesetz entfällt neu auf die „Erzeugung“ von Brennstoffen die CO2-Abgabe. Es entzieht sich unserer Kenntnis, worin der Unterschied zur „Herstellung“ liegt. Dies ist entweder verständlich darzulegen oder, mangels einer deutlichen Differenzierung, ist auf diesen zusätzlichen Begriff zu verzichten.

Antrag
Der Bund erhebt eine Abgabe auf der Herstellung, Erzeugung, Gewinnung und Einfuhr von Brennstoffen (CO2-Abgabe).

2 Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen 84 Franken und 240 Franken pro Tonne CO2 fest. Er erhöht innerhalb dieses Rahmens den Abgabesatz, wenn die für Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b nicht erreicht werden.

Die Handelskammer wehrt sich gegen die hier vorgeschlagene Erhöhung. Eine ausführliche Begründung haben wir unter Frage 1 „CO2 -Abgabe ist zu überdenken“ angebracht.

Antrag
2
Der Bundesrat setzt den Abgabesatz zwischen auf max. 84 Franken und 240 Franken pro Tonne CO2 fest. Er erhöht innerhalb dieses Rahmens den Abgabesatz, wenn die für Brennstoffe festgelegten Zwischenziele nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b nicht erreicht werden.

Art. 31 Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung

1 Unternehmen, deren Belastung aufgrund der CO2-Abgabe im Verhältnis zum abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dez. 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) mindestens 1 Prozent beträgt, wird die CO2-Abgabe zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

 

Die Handelskammer beurteilt das Verhältnis von Abgabelast zu Lohnsumme als unvorteilhaft. Ausserdem ist sie der klaren Ansicht, dass Kriterien zur Rückerstattungsberechtigung aufzuheben. Es soll der Ansatz gelten, dass grundsätzlich jedes Unternehmen berechtigt ist, sich von der Abgabe befreien zu lassen, respektive dieses zurückerstattet zu kriegen. Allerdings unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen eine Zielvereinbarung abgeschlossen hat.

Antrag
1
Unternehmen , deren Belastung aufgrund der CO2-Abgabe im Verhältnis zum abgerechneten massgebenden Lohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dez. 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG) mindestens 1 Prozent beträgt, wird die CO2-Abgabe zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 in einem bestimmten Umfang zu vermindern und jedes Jahr darüber Bericht zu erstatten.

Restlicher Art. 31

Die Handelskammer fordert zur Vereinfachung des Abgabebefreiungssystems eine Kombination aus Variante A „Entflechtung“ (wachstumstolerante Ziele) mit Variante B „Harmonisierung“ (Auslandszertifikate und Bescheinigungen).

Art. 33 Betreiber von WKK-Anlagen

Die Handelskammer begrüsst die Aufnahme von WKK in den Kreis der rückerstattungsberechtigten Anlagen. Dies bedeutet eine deutliche Erleichterung und wird begrüsst.

Antrag
Beibehalten.

Art. 35
Personen, die gegenüber dem Bund nachweisen, dass sie Brennstoffe nicht energetisch genutzt haben, wird die CO2-Abgabe auf diesen Brennstoffen auf Gesuch hin zurückerstattet.

Die Handelskammer begrüsst diese Bestimmung.

Antrag
Beibehalten.

Art. 37 Verminderung der CO2-Emissionen von Gebäuden

Die Handelskammer beurteilt das Gebäudeprogramm weiterhin als erfolgsversprechende Massnahme, um die CO2-Emissionen der Schweiz massgeblich senken zu können. Auch wenn dieses in Einzelheiten verbessert werden kann, so bleibt festzuhalten, dass neben der Mobilität im Gebäudebereich der grösste Hebel besteht und dieser mit den MuKEn 2014 weitgehend ausgeschöpft wird.
Ebenfalls begrüsst wird die Verschlankung beim Mechanismus der Bundesmittel an die Kantone. Mit der Einführung von Globalbeiträgen statt der Einzelmassnahmenfinanzierung, wird dieser Prozess deutlich vereinfacht.

 

Stellungnahme der Handelskammer beider Basel zur Klimapolitik der Schweiz nach 2020 (CO2-Gesetz)

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare verfasst.

Member.HUB