Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) BL

26.04.2016

Die Handelskammer unterstützt das vom Regierungsrat Basel-Landschaft vorgeschlagene Gesetz über die Beteiligungen. Die Wirtschaft hegt bei einzelnen Beteiligungen allerdings rechtliche Bedenken bei deren Umsetzung im Rahmen der Aufsicht durch den Regierungsrat. Für künftige Regulierungsvorhaben erwartet die Handelskammer eine Regulierungsfolgenabschätzung, die sich nicht nur auf die KMU beschränkt, sondern auch die restlichen Unternehmen umfasst.

Zur Vernehmlassungsvorlage

Für Beteiligungen des Kantons Basel-Landschaft möchte der Regierungsrat eine gesetzliche Grundlage schaffen. Das Public Corporate Governance Gesetz soll die Lücke schliessen zwischen Verfassung und der bereits bekannten Richtlinie zu den Beteiligungen (Public Corporate Governance).

 
Anliegen

Die Handelskammer zeigt sich besorgt, dass wieder ein zusätzliches Gesetz geschaffen werden soll. Die heutige Handhabung funktionierte einwandfrei, weshalb aus Sicht der Wirtschaft die Legitimation für eine neue gesetzliche Grundlage mehrheitlich fehlt. Für künftige Regulierungsvorhaben erwartet die Handelskammer eine Regulierungsfolgenabschätzung, die sich nicht nur auf die KMU beschränkt, sondern auch die restlichen Unternehmen umfasst.

 

Die Wirtschaft kann nicht abschätzen, welche Folgen der breite vorgesehene Anwendungsbereich auf die einzelnen Institutionen, an welchen der Kanton beteiligt ist, mit sich bringt. Die Handelskammer hat systematische Bedenken, inwiefern das neue Gesetz auf die Beteiligungen angewandt werden kann (§ 2 Geltungsbereich). Dies ist insbesondere bei der Schweizerischen Nationalbank der Fall, wo der Regierungsrat Aufgaben des Bankrats übernehmen soll (konkret die Genehmigung der Jahresrechnung und Geschäftsbericht). Ähnliche Fragen ergeben sich auch bei anderen Beteiligungen, bei welchen sich Überschneidungen zwischen den jeweiligen strategischen Führungsorganen und dem Regierungsrat ergeben. Es werden konkrete Zuweisungen nötig sein.

 

Die Handelskammer beider Basel erwartet hierzu eine Überprüfung und wo notwendig Konkretisierung, die diese offenen Fragen beantwortet, bevor das Gesetz in Kraft tritt.

 

Neben diesen allgemeinen Anmerkungen nimmt die Handelskammer beider Basel zu folgenden Paragraphen wie folgt Stellung:

 

§ 3 Auslagerung, Abs. 2

Aufgaben, die ausserhalb der kantonalen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher wahrgenommen werden können, müssen in jeden Fall ausgelagert werden und nicht nur bei Beteiligungen des Kantons. Insofern wäre diese Formulierung im Verwaltungsorganisationsgesetz aufzunehmen und nicht im Public Corporate Governance Gesetz.

Die Handelskammer beider Basel fordert die Streichung von § 3 Auslagerung, Absatz 2.

 

§ 5 Eigentümerstrategie, Abs. 1 bis 3

In diesem Paragraphen fehlt die Raison d’être einer Beteiligung. Diese wird in der Regel in der jeweiligen Eigentümerstrategie festgehalten. Da das Public Governance Gesetz in diesem Paragraphen jedoch auf relevante Details eingeht, ist die Raison d’être hier aufzunehmen.

Die Handelskammer beider Basel fordert, dass im Public Corporate Governance Gesetz festgelegt wird, unter welchen Bedingungen und Gründen der Kanton Basel-Landschaft eine Beteiligung halten soll.

 

§ 8 Keine Abführung von Mandatsentschädigungen

Die Forderung, dass die strategischen Führungsorgane politisch unabhängig sind, wird von der Wirtschaft unterstützt. Dieser Paragraph führt jedoch nicht zum erwünschten Ziel, zumal Absatz 2 Rückschlüsse zulässt, die für das vorliegende Geschäft nicht zielführend sind. Die Handelskammer teilt die Ansicht, dass Firmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Beiträge an politische Parteien leisten dürfen – unabhängig wer dessen Anteilseigner oder Eigentümer sind. Die heute gelebte Usanz soll und kann entsprechend beibehalten werden.

Die Handelskammer fordert, dass § 8 Keine Abführung von Mandatsentschädigungen ersatzlos gestrichen wird.

 

Stellungnahme Gesetz über die Beteiligungen (Public Corporate Governance) BL 

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