Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten

26.07.2017

Die Handelskammer beider Basel begrüsst eine Erhöhung der Steuerabzüge für die Kinderbetreuung durch Dritte. Denn damit kann dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und die gesamtwirtschaftliche Produktivität gesteigert werden.

Die Vorlage hat zum Ziel, das Fachkräftepotenzial in der Schweiz besser auszuschöpfen, indem die Abzüge für die Kinderbetreuung durch Dritte erhöht werden. Bei der direkten Bundessteuer sollen die steuerlich maximal abziehbaren Kosten für die Drittbetreuung auf 25‘000 Franken pro Kind und Jahr erhöht werden. Bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden soll das kantonale Recht für den Abzug eine Obergrenze bestimmen, die nicht unter 10‘000 Franken pro Kind liegt.

 

Wirtschaftliche Produktivität steigern

Die Handelskammer beider Basel bemängelte bereits an diversen Stellen die steuerliche Doppelbelastung bei Haushalten, in welchen beide Elternteile erwerbstätig sind und die damit verbundenen negativen Erwerbsanreize, insbesondere für Mütter. Aus diesem Grund begrüsst die Handelskammer beider Basel eine Erhöhung der maximal steuerlich abzugsfähigen Drittbetreuungskosten. Mit dem in der Vorlage ebenfalls enthaltenen Vorschlag zur minimalen Abzugsfähigkeit auf Kantons- und Gemeindeebene greift der Bund in deren Steuerhoheit ein, was die Handelskammer beider Basel grundsätzlich ablehnt. Aufgrund des übergeordneten Ziels der besseren Ausnutzung des Fachkräftepotenzials und Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität, kann die Wirtschaft diesen Vorschlag dennoch gutheissen.

 

  • Befürworten Sie generell eine Erhöhung des Kinderdrittbetreuungsabzuges?

 Ja

 

  • Befürworten Sie die vorgeschlagene Erhöhung der Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug von 10'100 auf 25'000 Franken pro Kind und Jahr bei der direkten Bundessteuer?

Ja

 

  • Befürworten Sie, dass den Kantonen im Steuerharmonisierungsgesetz vorgeschrieben wird, dass die im kantonalen Steuergesetz vorgesehene Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug 10'000 Franken nicht unterschreiten darf?

Die Handelskammer beider Basel erachtet dies als Eingriff in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Aufgrund des übergeordneten Ziels, der besseren Ausnutzung des Fachkräftepotenzials und Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produktivität kann die Wirtschaft dies gutheissen.

 

  • Befürworten Sie die Anspruchsvoraussetzungen?

 Ja

 

  • Befürworten Sie die Ausgestaltung des Kinderdrittbetreuungsabzugs als anorganischen Abzug mit einer Obergrenze oder würden Sie einen unbegrenzten Abzug für die Kinderdrittbetreuungskosten in der Form eines Gewinnungskostenabzugs bevorzugen?

Anorganisch. Die Handelskammer erachtet eine Obergrenze als sinnvoll.

 

Stellungnahme Drittbetreuungskosten

Member.HUB