Der Gewässerschutz vernachlässigt die Wirtschaft

31.03.2015

Die Handelskammer beider Basel lehnt die vorgeschlagene Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) ab. Zentrale Anliegen, die 2012 im Rahmen der Revision des Gewässerschutzgesetzes im eingebracht wurden, bleiben unberücksichtigt. Ausserdem besteht aus Sicht der Kammer dringender Handlungsbedarf betreffend der Einleitung von Kühlwasser in den Rhein.

Hindernisse bleiben bestehen

Im Rahmen der Vernehmlassung zur Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) betreffend verursachergerechte Finanzierung der Elimination von Spurenstoffen im Abwasser, brachte die Handelskammer grundsätzliche Anliegen detailliert ein. Einen Niederschlag in die aktuelle Vorlage zur dazugehörigen Verordnung lässt sich nicht finden. Die Handelskammer beschränkt sich auf die Erwähnung dieser Anliegen und verweist für detailliertere Ausführungen auf deren Stellungnahme vom 30. August 2012 zur Änderung des GSchG.

 

Industrie- und Kommunal-ARA sind klar zu definieren, wobei erstere von der Finanzierung des Ausbaus nicht auszuschliessen sind. Die Finanzierung muss klar geregelt werden. Rahmenbedingungen müssen festgelegt werden, damit Industrie und KMU nicht übermässig zur Finanzierung herangezogen werden. Ausserdem muss das Prinzip der Verursachergerechtigkeit gewahrt werden.

 

Einleitung von Kühlwasser in Oberflächengewässer

In der Ausgangslage im Bericht zur Vorlage wird erwähnt, dass im Rahmen der „Vollzugspraxis <…> in bestimmten Bereichen der Gewässerschutzgesetzgebung weitere Anpassungen notwendig sind“. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass aus dieser Sicht bei der Kühlwassernutzung Handlungsbedarf besteht. Im Speziellen betrifft dies Anhang 3.3 „Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation“ und da das Kapitel 2.1 „Durchlaufkühlung“.

 

Ausgangslage

Die heutige GSchV legt folgende Voraussetzungen für die Nutzung von Gewässern zu Kühlzwecken fest:

  1. Das eingeleitete Kühlwasser darf höchstens 30°C warm sein;
  2. Das Gewässer selbst darf bei der Einleitung höchstens 25°C warm sein.

Beim ersten Punkt wird den Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmebewilligungen zu erteilen – solange die Überschreitungen kurzfristig und geringfügig sind. Für Abweichungen beim zweiten Punkt besteht für die Behörden laut Gesetz keine Möglichkeit, Ausnahmen zu bewilligen.

Die durchschnittlichen Wassertemperaturen des Rheins sind in den vergangenen Jahrzehnten klimatisch bedingt stetig angestiegen. Dies führte dazu, dass bei besonders heissen Sommern die Wassertemperaturen zeitweise deutlich über 25°C stiegen. So geschehen 2003 und 2006.

 

Auswirkungen

Konkret heisst das für Unternehmen, welche Rheinwasser für Kühlungsprozesse brauchen, dass bei Temperaturüberschreitungen die Einleitung und damit faktisch die Entnahme verboten ist. Das hat direkte Auswirkungen auf Produktion, Forschung und allenfalls auf Klimatisation, da deren Betrieb eingestellt werden muss. Eine derartige Situation gilt es zu verhindern, solange noch keine alternativen Methoden für Kühlungsprozesse verfügbar und vor allem umgesetzt sind.


Konkret tangiert sind die Firmen Novartis und Roche sowie das Universitätsspital Basel. Somit sind nicht nur bedeutende Schweizer Unternehmen mit internationalem Renommee betroffen, sondern auch kritische Infrastrukturen der öffentlichen Hand.

 

Antrag

Analog der Ausnahmebestimmung für die Einleitung von Kühlwasser (maximal 30°C) soll eine solche auch für die Gewässertemperaturen (maximal 25°C) gelten und entsprechend Bewilligungen erteilt werden können.

Anhang 3.3, Kapitel 2.1, Abs. 4, Bst. b ist wie folgt zu ergänzen: <…>; die Behörde kann kurzfristige, geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen.

 

Aus unserer Sicht sind weitere Temperaturüberschreitungen in Zukunft aus rein klimatologischen Gründen sehr wahrscheinlich.
Unserem Wissen nach ist der Einfluss eingeleiteten Kühlwassers auf die Rheintemperatur mit einer Erhöhung im Hundertstel-Gradbereich äusserst gering bis vernachlässigbar. Somit rechtfertigt sich eine buchstabengetreue Umsetzung der bestehenden Gesetzgebung nicht. Der bedingt einhergehende Forschungs- und Produktionsstopp ist demnach unverhältnismässig.

 

Die Handelskammer beider Basel bittet darum, deren Ausführungen und Antrag im Rahmen dieser GSchV-Revision zu berücksichtigen.

 

Stellungnahme zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV)

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