Stellungnahme zum Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020

24.06.2019

Die Anpassungen der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Anhang 2.5 ChemRRV und Anhang 1 ChemPICV) sehen vor, dass neu für den Export bestimmter in der Schweiz nicht marktfähiger Pestizide eine Exportbewilligung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorliegen muss. Hauptkriterium für die Ausstellung einer Bewilligung ist eine ausdrückliche Zustimmung des Importstaates. Die Handelskammer beider Basel sieht in diesem Vorschlag kein Instrument zur Risikoreduktion. Die angedachten Anpassungen haben hingegen administrativen Mehraufwand und eine negative Beeinträchtigung des Produktions- und Handelsplatzes Schweiz zur Folge. Daher gehend lehnt die Kammer die in Vorlage 3 des Verordnungspakets Umwelt Frühling 2020 angedachten Änderungen ab.

Die Reaktion des Bundesrates auf die noch nicht parlamentarisch behandelte Motion 17.4094 „Ausfuhrstopp für in der Schweiz verbotene Pestizide. Was hier als gefährlich gilt, ist es auch im Ausland" sieht vor, dass bestimmte in der Schweiz nicht marktfähige Stoffe (gelistet in Anhang 2.5 ChemRRV) einer Zustimmung des Importstaates sowie einer Exportbewilligungspflicht des BAFUs unterliegen. Dies gilt auch für aus offenen Zolllagern, Lagern für Massengüter oder Zollfreilagern in einen anderen Staat ausgelagerte Produkte. Die Beschaffung dieser Zustimmung liegt in der Verantwortung des Händlers, falls der Importstaat nicht Teil des Rotterdamer Übereinkommens ist.

Heute dient das für die Schweiz im Februar 2004 in Kraft getretene Rotterdamer Übereinkommen als Grundlage für den internationalen Handel von gefährlichen Industrie- und Agrochemikalien. Das von über 160 Ländern ratifizierte Abkommen besagt, dass die unter Anlage III gelisteten Chemikalien einer Importgenehmigung der jeweiligen Länder unterstehen. Die Importländer melden länderspezifische Anforderungen zur Importerlaubnis sowie allfällige Auflagen beim Sekretariat des Übereinkommens. Dieses verwaltet die Informationen zentral. Der Export von in der Schweiz verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Produkten aus Anhang 1 ChemPICV muss vom Händler bereits heute vorgängig über das BAFU dem Sekretariat des Rotterdamer Abkommens gemeldet werden.

Zentrale Punkte aus Sicht der Handelskammer

Die Handelskammer beider Basel zeigt sich ob des Vorpreschens des Bunderates als Reaktion auf die noch unbehandelte Motion Mazzone (17.4094) erstaunt. Der vorliegende Vorschlag des Bundesrates würde das bewährte multilaterale Rotterdamer Übereinkommen schwächen und zu unnötigem administrativem Aufwand, insbesondere in den Entwicklungsländern, führen. Er geht davon aus, dass in der Schweiz nicht marktreife Produkte im Ausland als problematisch zu erachten sind. Diese Auffassung teilt die Handelskammer nicht, da sich die Grundvoraussetzungen, beispielsweise das Klima, deutlich unterscheiden können. Mit der administrativ aufwändigen Exportbewilligungspflicht für unter Anhang 2.5 ChemRRV gelistete Stoffe, werden marktverzerrende Instrumentarien geschaffen, da sie international nicht abgestimmt ist. Zudem sind die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stoffe in Anhang 2.5 ChemRRV nicht transparent aus der Vorlage ersichtlich. Diese intransparente Regelung könnte bei einer zukünftigen Anpassung der Liste zu unbeabsichtigten Diskussionen führen.

Da das unilaterale Vorgehen der Schweiz keine Auswirkung auf andere Staaten hat, kann die angedachte Regelung nicht verhindern, dass der Import von in Anhang 2.5 ChemRRV gelisteten Stoffen ohne Zustimmung des Importlands vonstatten geht. Das vom Bundesrat angestrebte Ziel eines sichereren Umgangs mit Pestiziden im Ausland in Form eines schweizerischen Alleingangs und ohne Miteinbezug der effektiven Verbraucher kommt einer Bevormundung souveräner Staaten gleich und kann aus unserer Sicht in dieser Form nicht erreicht werden.

Fazit und Forderungen

Die Handelskammer erachtet die vom Bundesrat erarbeitete Revision des Anhangs 2.5 ChemRRV und Anhang 1 ChemPICV zum sicheren Umgang mit Pestiziden aus oben genannten Aspekten als nicht zielführend. Die Kammer bittet, diesen nicht adressatengerechten Vorschlag zu überdenken und sinnvollere Massnahmen in Betracht zu ziehen. So könnte sich die Schweiz für eine Aufnahme gewisser Stoffe in die Anlage III des Rotterdamer Übereinkommens einsetzen. Dadurch würde eine zielführende, multilaterale und daher international abgestützte Lösung gefunden. Unilaterale Alleingänge sind aus Gründen der Wettbewerbsverzerrung einerseits und der Wirksamkeit andererseits in diesem Zusammenhang nicht zielführend und daher abzulehnen.

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