Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe

01.10.2018

Der Um- und Ausbau der Stromnetzinfrastruktur ist heute mit einem langwierigen und komplizierten Genehmigungsverfahren verbunden. In der Energiestrategie 2050 festgelegte Massnahmen und Ziele sind jedoch nur durch eine Anpassung der Netzinfrastruktur umsetzbar, wenn gleichzeitig der Versorgungssicherheit Rechnung getragen werden soll. Mit der „Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe" wird die notwendige Grundlage für diesen Aus- und Umbau der Netzinfrastruktur geschaffen. Die Handelskammer beider Basel unterstützt daher die in dieser Vorlage formulierten Anpassungen, sieht aber Änderungsbedarf bei den Artikeln zum Plangenehmigungsverfahren sowie dem Einsatz intelligenter Messsysteme.

Ausgangslage

Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen. Die Änderung der Rahmenbedingungen soll auf Verordnungsstufe erfolgen.

Zur Anpassung werden die folgenden neun Verordnungen in Vernehmlassung gegeben:

  • Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeolV; SR 510.620)
  • Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (Gebt/-En; SR 730.05)
  • Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2)
  • Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24)
  • Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25)
  • Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27)
  • Leitungsverordnung vom 30. März 1994 (LeV; SR 734.31)
  • Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71)
  • Verordnung des UVEK vom 3. Dezember 2008 über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN; SR 734.713.3)
  • Themen, welche im Rahmen der Revisionen auf Verordnungsstufe im Vordergrund stehen, sind, unter anderem, eine Anpassung der Plangenehmigungsverfahren, die Erneuerung von Dienstbarkeiten sowie der Einsatz intelligenter Messsysteme.

 

Konzeption und Forderungen
Plangenehmigungsverfahren

Wie in der Vorlage vorgeschlagen, soll das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, gemäss Art. 9c VPeA, erleichtert werden. Die Handelskammer beider Basel befürwortet diese Änderung ausdrücklich, da so der Weg frei gemacht wird, um den Aus- und Umbau des Stromnetzes im Sinne der Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die in Art. 9c aufgeführten Anlagen des Nieder- und Mittelspannungsnetzes spielen vor allem bei der Dezentralisierung der Einspeisung, wie sie als Teil der Energiestrategie 2050 vorgesehen ist, eine bedeutende Rolle.

Das heutige Plangenehmigungsverfahren ist, vor allem aufgrund der zahlreichen eingebundenen Stellen und Organisationen, sehr langwierig, wodurch Projekte verzögert werden und zudem teurer sind als dies notwendig wäre. Das öffentliche Interesse wird unter der vorgeschlagenen, neuen Regelung, wie bereits heute, auch zukünftig durch die Kantone vertreten und gewahrt.

Da sowohl Bau als auch Betrieb von Anlagen zur Beförderung von Energie eine Bundesaufgabe darstellen (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, NHG), kommt im Falle von Schutzgebieten automatisch ein entsprechendes Verfahren zur Anwendung, wobei zuständige Bundesbehörden eingebunden werden. Aus gesetzestechnischen Gründen, ist somit auf einen zusätzlichen, redundanten Hinweis darauf in Art. 9c zu verzichten.


Erneuerung von Dienstbarkeiten

Aufgrund der ungeklärten Situation bei der Erneuerung von Dienstbarkeiten, kann bei Fehlen von Dienstbarkeitsverträgen, der Betrieb von Infrastruktur teilweise erst zeitlich verzögert stattfinden. Nach heutiger Praxis, muss nach Auslaufen einer Dienstbarkeit, bereits für dessen Erneuerung ein Plangenehmigungsverfahren angestrengt werden. Dies stellt einen unverhältnismässigen Mehraufwand dar, wodurch überdies hohe Kosten aufgrund bestehender, aber zumindest zeitweise nicht nutzbarer Infrastruktur entstehen.

Die Handelskammer beider Basel befürwortet daher den Vorschlag des Bundesrates zu Art. 9d VPeA über den Erwerb und Erneuerung von Dienstbarkeiten.


Einsatz intelligenter Messsysteme

Gemäss Vorlage sieht Art. 8a StromVV vor, „für das Messwesen und die Informationsprozesse [...] bei den Endverbrauchern, Erzeugern und Speichern intelligente Messsysteme einzusetzen". Die Handelskammer beider Basel ist grundsätzlich der Meinung, dass das volle Potenzial der Digitalisierung auch beim Messverfahren im Energiebereich geschöpft werden soll. Es bestehen jedoch Zweifel, dass die hierfür benötigten Systeme in naher Zukunft zur Verfügung stehen, weshalb aus unserer Sicht von einer Festschreibung auf Verordnungsstufe vorerst abzusehen ist.

 

Stellungnahme "Strategie Stromnetze: Änderungen auf Verordnungsstufe"

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