
27. Februar 2015
Finanzausgleich Kanton Basel-Landschaft
Die Handelskammer beider Basel begrüsst die Revision des Baselbieter Finanzausgleiches. Damit werden Fehlanreize beseitigt und ein guter Kompromiss zwischen den Geber- und Empfängergemeinden gefunden.
Zur Vernehmlassungsvorlage
Das 2010 in Kraft getretene Finanzausgleichsgesetz im Kanton Basel-Landschaft brachte gegenüber dem zuvor geltenden Finanzausgleichssystem wesentliche Vorteile, beinhaltet jedoch noch immer Fehlanreize durch die markante Grenzabschöpfung der Gebergemeinden in Höhe von 80 Prozent sowie eine unerwartet hohe Abschöpfung der finanzstärksten Gemeinden. Deshalb haben Gebergemeinden eine Gemeindeinitiative lanciert. Die Vorlage zur Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes stellt einen Gegenvorschlag zu dieser Initiative dar. Die Initiative ist bis Ende 2015 sistiert und wird bei Annahme der Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes von den Initianten zurückgezogen.
Der Gegenvorschlag sieht eine Reduktion des Abschöpfungsgrads von 80 auf 60 Prozent vor, was für finanzstarke Gemeinden Anreize bietet, ihren Finanzhaushalt durch eigene Anstrengungen weiter zu verbessern. Wenn wie bisher lediglich 20 von 100 neu eingenommen Franken behalten werden dürfen, ist dieser Anreiz in nur geringem Ausmass gegeben.
Anliegen
Die Handelskammer beider Basel begrüsst die Teilrevision des Finanzausgleichsgesetzes sowie die Totalrevision der Finanzausgleichsverordnung, da dies eine positive Weiterentwicklung des heutigen Systems darstellt. Die Kammer weist jedoch auf nach wie vor bestehende Fehlanreize hin. So beinhaltet auch das neue System nur begrenzt Anreize zu Gemeindefusionen, die angesichts der teilweise schwierigen Finanzlage der Gemeinden angebracht wären. Die Handelskammer ermuntert den Regierungsrat zu weitergehenden Überlegungen, wie die Anreize für Gemeindefusionen aufrechterhalten bzw. gestärkt werden können. Die erhöhte Planungssicherheit für die Gemeinden mittels der Festlegung des Ausgleichsniveaus für jeweils drei Jahre ist als vorteilhaft zu werten. Bilden doch im heutigen System die Zahlungen im Finanzausgleich einen hohen Anteil am Totalbudget der Gemeinden. Ebenso zu begrüssen ist die Abschaffung der (automatischen) Zusatzbeiträge in Kombination mit einer Lastenabgeltung für Bildungsausgaben.
Die Vorlage stellt einen geeigneten Kompromiss zwischen Geber- und Empfängergemeinden dar, den es zu unterstützen gilt. Die Gemeindeinitiative hätte weitaus grössere Konsequenzen und würde die wichtige Solidarität zwischen den Gemeinden in Frage stellen.
Detailkommentare
Finanzausgleichsverordnung § 6 Bemessungsgrundlagen Abs. 3: „Besteht zwischen dem gemeinderätlichen Entwurf der Jahresrechnung und der [Einschub: definitiven] Jahresrechnung (…).“
Finanzausgleichsgesetz § 14 Gesamtbetrag, Berechnung, Abs. 1: Im Finanzausgleichsgesetz sollte kein absoluter Wert aufgeführt sein. Dies sollte nur auf Verordnungsstufe festgelegt werden. Falls doch, sollte im Finanzausgleichsgesetz ein Hinweis auf eine periodische Überprüfung (bspw. alle fünf Jahre) eingefügt werden.
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Bereichsleiter Finanzen und Steuern
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