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SchiedsgerichtsbarkeitNationale SchiedgerichtsbarkeitFür Schiedsfälle, bei denen beide Parteien Sitz in der Schweiz haben, gilt weiterhin die Schiedsordnung der Handelskammer beider Basel von 1995. Sie können sie hier herunterladen.Swiss Rules of International ArbitrationDie Handelskammern in Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano und Zürich bieten seit dem 1.1.2004 gesamtschweizerisch eine einheitliche Schiedsordnung für internationale Schiedsfälle an. Diese ersetzt die bisherigen unterschiedlichen lokalen Schiedsordnungen. Detaillierte Angaben sind zu finden unter www.swissarbitration.chHohe ParteiautonomieDie Swiss Rules messen der Parteienautonomie grosse Bedeutung zu. Praktisch in jedem Stadium des Verfahrens können sich die Parteien auf Prozeduren einigen, die ihren Bedürfnissen angepasst sind. Sie können damit auf Kosten und Länge des Verfahrens direkt Einfluss nehmen.Sitz des SchiedsgerichtsSitz des Schiedsgerichts ist in der Regel Basel, kann aber auch jede andere Schweizer Stadt (und seit dem 1. August 2004 auch im Ausland) sein. Verhandlungen können an jedem Ort der Welt stattfinden, wenn dies als sinnvoll erachtet wird.Fast-Track-VerfahrenBei Verfahren mit einem Streitwert bis zu einer Million Franken und wo die Parteien es so vereinbaren, kommt ein «Fast-Track-Verfahren» zum Zuge, welches mit verkürzten Fristen, einem nur einmaligen Schriftenwechsel und einer einzigen Verhandlung auskommt und daher innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein sollte.Einreichen von SchiedsklagenHandelskammer beider Basel, Aeschenvorstadt 67, CH-4010 BaselDas Gesuch ist in so vielen Exemplaren einzureichen wie es Gegenparteien gibt plus je einem weiteren Exemplar für jeden Schiedsrichter und die Handelskammer. Es hat zu enthalten:
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Nächste Veranstaltungen Wichtiges
JA zur 4. Revision des Arbeitslosen- versicherungs gesetzes (AVIG) !
JA zum Beitritt des Kantons Basel-Landschaft zum HarmoS-Konkordat ! |
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© Handelskammer beider Basel | Aeschenvorstadt 67 | Postfach | 4010 Basel - Postfach 378 | 4410 Liestal
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