Das Verordnungspaket zum Energiegesetz wird unterstützt

09.05.2017

Die Handelskammer beider Basel steht hinter den vorgeschlagenen Anpassungen. Dennoch ist sie erstaunt darüber, dass das Verordnungspaket geschnürt wird, bevor bekannt ist, ob die entsprechenden Gesetze in Kraft treten. Dies bestätigt die Befürchtungen, dass die Schweiz unter enormem Druck stehen wird, die selbst gesteckten Energieziele zu erreichen.

Am 21. Mai 2017 stimmt das Schweizer Stimmvolk über das Energiegesetz ab, welches die Umsetzung des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie des Bundes darstellt. Parallel dazu findet die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen statt, um alle gesetzlichen Bestimmungen zur gleichen Zeit auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.

 

Unterstützung der Grosswasserkraft

Mit zunehmender Sorge hat die Handelskammer beider Basel beobachtet, wie das masslose Fördersystem in Deutschland die hiesige Grosswasserkraft unter Druck setzt. Dies gipfelte darin, dass zu Spitzenzeiten der produzierte Strom schlicht nicht mehr zu verkaufen war, da zu teuer. Dass auch zukünftig unter gewissen Bedingungen nicht mal die Gestehungskosten zu decken sind, bleibt eine ernsthafte Herausforderung für die saubere und effiziente Wasserkraft.

Aus diesem Grund befürwortet die Handelskammer beider Basel die vorgesehene, temporäre Unterstützung der Grosswasserkraft für fünf Jahre.

Ausserdem merken wir an, dass der „Zubau künftiger Erneuerbarer“ auch über die Wasserkraft möglich ist. Dafür ist es zwar nötig, dass der deutsche und schweizerische Subventionsschub wieder in geordnete Bahnen zurückkehrt. Doch selbst dann wird dies nicht gratis zu haben sein, und wird zu ökologischen Zugeständnissen führen – Stichworte: Naturschutz, Graina, Hochmoore, Artenschutz, Wasserzins. Die Möglichkeit, Wasserkraft als zukünftige Erneuerbare zubauen zu können, darf durch das Massnahmenpaket nicht ausgeschlossen werden.

 

Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen

Wenn die Schweiz die neuen erneuerbaren Energien soweit ausbauen will, dass sie einen relevanten Beitrag an die effektive Stromproduktion leisten, muss die Menge des Zubaus zunehmen. Ein möglicher Weg dahin ist, die Warteliste für die KEV abzubauen – respektive die Anlagen darauf zur Realisierung zu bringen. Mit den neuen Regelungen zu den Leistungsgrenzen von PV-Anlagen soll dies ermöglicht werden. Die Handelskammer unterstützt das neue Instrumentarium zur KEV für PV-Anlagen.

Stromkennzeichnung

Die vorgeschlagenen Anpassungen stellen keinen Bruch mit der heutigen Praxis dar. Im Gegenteil wird diese vielmehr nun auf gesetzlicher Ebene nachgeholt und präzisiert. Die Handelskammer begrüsst diese Anpassungen zur Stromkennzeichnung.

 

Rückerstattung Netzzuschlag

Laut Vorlage dürfen Endverbraucher, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen, nicht mehr eine Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen, was im Verordnungstext festgehalten wird. Die Definition, ob ein Unternehmen öffentlich-rechtlich tätig ist, wird (ebenfalls im Verordnungstext) am Ertrag festgemacht, der Anteil ist jedoch nur im Begleitbericht festgehalten (mindestens 50 Prozent).

Aus diesen Gründen gilt es beispielsweise noch zu definieren:
a) welche Art des Ertrages gemeint ist;
b) welche Definition gilt, wenn eine Firma zur Hälfte öffentlich-rechtlichen Dienst erbringt;
c) auf wie viele Kommastellen diese Definition genau sein muss.

 

Die Handelskammer unterstützt die vorgeschlagene Bestimmung, wenn diese – unter Berücksichtigung der oben erwähnten Hinweise ¬– eindeutig definiert ist.

 

Globalbeiträge an die kantonalen Förderprogramme

Im Hinblick auf den langen Zeithorizont, den die Schweiz für einen Übergang in eine erneuerbare Energiezukunft benötigt, sind punktuelle Anpassungen angezeigt. Laut Vorlage dürfen Globalbeiträge beispielsweise nicht für Anlagen eingesetzt werden, die fossile Energieträger verbrauchen. Bis ausschliesslich erneuerbar betriebene Anlagen Massenware sind, werden noch Jahre vergehen und entsprechend sind Anlagen mit lediglich einem geringen Anteil fossiler Energieträger unsinnigerweise ausgenommen. Die Handelskammer fordert, dass von den Globalbeiträgen nur Anlagen ausgenommen sind, die ausschliesslich fossile Energieträger verbrauchen.

 

Rückerstattung der CO2-Abgabe an Betreiber von WKK-Anlagen

Das Parlament hatte nach eingehender Diskussion die ursprünglich vom Bundesrat vorgeschlagene, untere Leistungsgrenze für die Rückerstattung von 1 MW Feuerungswärmeleistung aus dem Gesetzesvorschlag gestrichen hat. Aus diesem Grund ist es für uns unerklärlich, wieso diese im Verordnungstext wieder eingeführt wird. WKK-Anlagen werden unseres Erachtens bei der Umsetzung der Energiestrategie 2050 eine zunehmend wichtigere Rolle spielen, weshalb der grösstmögliche Freiheitsgrad gewahrt werden sollte.

Die Handelskammer fordert die Berücksichtigung der parlamentarischen Beschlüsse und somit, dass keine untere Leistungsgrenze für die Rückerstattung festgelegt wird.

 

Smart Meter

Laut Vorlage sieht der Bundesrat eine flächendeckende Einführung von Smart Metern innerhalb von sieben Jahren vor. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber aber zweierlei nicht: zum einen machen intelligente Messsysteme nur Sinn, wenn sie im Gesamtsystem eine zentrale Rolle einnehmen. Zum anderen hat wohl ein Grossteil der aktuell installierten Systeme eine Lebensdauer, welche diese sieben Jahre bei Weitem überschreitet. Dieses Vorgehen ist in seiner Absolutheit also weder sinnvoll noch ökonomisch. Die Handelskammer fordert, dass die Installation von Smart Metern entweder den Marktakteuren (Kunden und EVU) überlassen wird oder sich am Lebenszyklus der installierten Messsysteme orientiert.

 

Stellungnahme zur Umsetzung des ersten Massnahmenpakets der Energiestrategie 2050 (ES2050)

 

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare verfasst.

Member.HUB