Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung des Unternehmensstandorts Schweiz (USR III)

05.01.2015

Die Handelskammer begrüsst die Hauptstossrichtungen der Unternehmenssteuerreform III – lehnt weitergehende Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts jedoch ab.

Zusammenfassend

Die Handelskammer beider Basel begrüsst die Massnahmen, die im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III zur internationalen Akzeptanz, Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Steuersystems und finanziellen Ergiebigkeit der Gewinnsteuern beitragen. Allen voran ist eine Innovationsbox einzuführen, die international akzeptierte Regelungen berücksichtigt und möglichst breit ausgestaltet ist. Weitergehende Massnahmen, die nicht diesen Zielen dienen, lehnen wir jedoch ab. Dies gilt insbesondere für den Vorschlag einer Kapitalgewinnsteuer.

Ausgangslage

Auf internationaler Ebene haben die OECD, die EU als auch die G-20 ihre Bemühungen intensiviert, den Steuerwettbewerb zwischen den Ländern einzugrenzen. Damit sollen die Rahmenbedingungen soweit vereinheitlicht werden, dass „schädliche“ Auswüchse des Steuerwettbewerbs in Zukunft nicht mehr möglich sind. Eine solche Regelung betrifft in erster Linie die, in der Schweiz bekannten, kantonalen Steuerregimes für sogenannte Spezialgesellschaften (Holdings, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften). Mit der Unternehmenssteuerreform III stellt der Bundesrat Ersatzmassnahmen für die Abschaffung dieser kantonalen Steuerstatus vor. Im Folgenden wird zu den geplanten Ersatzmassnahmen sowie zu weiteren (steuerlichen) Massnahmen Stellung genommen.

 

Für die Region Basel stellt ein wettbewerbsfähiges Steuersystem eine zwingende Voraussetzung dar. Die Kantone Basel-Stadt und Baselland gehören zu den am meisten betroffenen Kantonen durch die Abschaffung der Statusgesellschaften nach Art. 28 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG). Entsprechend prioritär wird die USR III von der Handelskammer beider Basel behandelt.

 
Anliegen

Die Region beherbergt sehr viele Unternehmen, die heute privilegiert besteuert werden. Sollten die Steuerregimes ersatzlos aufgehoben werden, wäre die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Region Basel mit ihren hohen Gewinnsteuersätzen nicht mehr gegeben. Die Gesamtsteuerbelastung der betroffenen Regimegesellschaften würde sich massiv erhöhen: In Basel-Stadt auf effektiv 22,18 Prozent und in Basel-Landschaft auf 20,7 Prozent. Die Zuwanderung neuer Gesellschaften in die Region bliebe aus. Es müsste auch damit gerechnet werden, dass bereits angesiedelte Unternehmen schrittweise aus der Region wegziehen würden. Ein Hauptsitz lässt sich relativ rasch verlegen und alleine in der Schweiz gibt es genügend steuergünstigere Standorte. Gleichzeitig sind in Europa Innovationsboxen verbreitet, mit denen Innovationserträge zwischen 5 Prozent (Niederlande) und 10 Prozent (Grossbritannien) besteuert werden.

 

Fast alle international ausgerichteten Konzerne in der Region profitieren in irgendeiner Form von den heutigen Regimen. Heute stammen im Kanton Basel-Stadt über 57 Prozent und im Kanton Basel-Landschaft über 20 Prozent des gesamten Unternehmenssteuerertrags von privilegierten Gesellschaften. Innovative, international ausgerichtete Unternehmen sind für die Region Basel sehr wichtig. Sie tragen heute in Basel-Stadt mit 35 Prozent und Basel-Landschaft mit 20 Prozent zum Bruttoinlandprodukt bei. In Basel-Stadt beschäftigen diese Unternehmen rund 20‘000 und in der gesamten Nordwestschweiz (BS, BL, AG und SO) rund 90‘000 Personen. Weiter sind sie wichtige Auftraggeber für lokale Unternehmen und schaffen so auch indirekt eine Vielzahl von Arbeitsplätzen.

 

Die finanziellen Auswirkungen der USR III müssen nicht nur mit dem heutigen Zustand verglichen werden, sondern auch mit einem Szenario ohne Reform. Denn damit ginge ein Wegfall von Steuereinnahmen, Arbeitsplätzen und Wertschöpfung einher. Die Konjunkturforschungsstelle der ETH Zürich (KOF) kommt in einer Modell-Berechnung zur ersatzlosen Streichung der kantonalen Steuerstatus durch Abwanderung der Gesellschaften auf steuerliche Mindereinnahmen von schweizweit knapp 3.5 Milliarden Franken. Dies zeigt die Notwendigkeit und die Bedeutung der Reform.

 

Die Handelskammer beider Basel fordert die Einführung einer möglichst breiten – aber dennoch international anerkannten – Innovationsbox (Lizenzbox), um ein möglichst wettbewerbsfähiges Steuersystem erhalten zu können. Damit verbunden sind auch kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen. Die Senkung der ordentlichen Kapital- und Gewinnsteuersätze sind für die beiden Kantone Basel-Stadt und Baselland unabdingbar. Wie in der Vorlage vorgesehen, liegt die Kompetenz zu kantonalen Gewinnsteuersenkungen jedoch bei den Kantonen . Damit dies für die Kantone finanzierbar bleibt, muss ein fairer Ausgleich durch den Bund erfolgen. Dieser profitiert, wie in der Vorlage erläutert, in grossem Ausmass von heutigen Steuereinnahmen durch privilegierte Unternehmen.

 

Die steuerneutrale Aufdeckung der während der Privilegierung entstandenen stillen Reserven („Step-Up“) ist für die Planungssicherheit von Unternehmen und den Staat elementar. Die Praxis ist steuersystematisch konsequent und ermöglicht die Steuersenkung in Teilschritten.

 

Die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer – beschränkt auf das Sicherheitseigenkapital – begrüsst die Handelskammer. Damit wird die steuerliche Ungleichbehandlung von (substituierbarem) Eigenkapital reduziert.

 

Damit die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten bleibt, muss eine künftige Kapitalsteuer dem heutigen Niveau von Regimegesellschaften entsprechen. Aus Sicht der Wirtschaft sind entsprechende Anpassungen notwendig. Die Anpassung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sollte für die Kantone verbindlich im Steuerharmonisierungsgesetz festgehalten werden.

 

Weitere Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts lehnen wir ab. Diese Massnahmen stellen keine Ersatzmassnahmen für die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus dar und haben entsprechend keinen direkten Bezug zur Standortattraktivität.

 

Insbesondere die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer wird von der Handelskammer abgelehnt, da dies in Zusammenhang mit der – für die Kantone sehr einträglichen – Vermögenssteuer zu einer Doppelbelastung führte. Ergänzend kommt die äusserst komplexe Ermittlung verbunden mit vergleichsweise tiefen und volatilen Erträgen hinzu.

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