Ursprungszeugnisse oder Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware. Sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifizierung der Ware erforderlich sind.
Eine Ware hat schweizerischen Ursprung, wenn sie in der Schweiz entweder vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurde (Art 7 VUB). Der ausländische Ursprung darf nur auf der Grundlage eines nachprüfbaren Ursprungsnachweises legalisiert werden (Art. 17 VUB).
Die Handelskammer beider Basel stellt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Ursprungsbeglaubigungen aus.
Zweck der in der Verordnung enthaltenen Ursprungsregeln ist es, in aussenwirtschafts- und zollrechtlichen Belangen verbindlich festzustellen, als Erzeugnis welchen Landes eine Ware zu gelten hat.
In der Schweiz beruht diese gesetzliche Ordnung des Ursprungszeugniswesens auf der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-EVD) vom 9. April 2008. Die Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung betrifft ausschliesslich die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.
Ursprungszeugnisse werden z.B. angewendet bei:
Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) vom 9. April 2008
Beglaubigungen via Internet
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