Ursprungszeugnisse / Ursprungsbeglaubigungen

Definition

Ursprungszeugnisse oder Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware. Sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifizierung der Ware erforderlich sind.

Eine Ware hat schweizerischen Ursprung, wenn sie in der Schweiz entweder vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurde (Art 7 VUB). Der ausländische Ursprung darf nur auf der Grundlage eines nachprüfbaren Ursprungsnachweises legalisiert werden (Art. 17 VUB).

Die Handelskammer beider Basel stellt für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Ursprungsbeglaubigungen aus.

Zweck

Zweck der in der Verordnung enthaltenen Ursprungsregeln ist es, in aussenwirtschafts- und zollrechtlichen Belangen verbindlich festzustellen, als Erzeugnis welchen Landes eine Ware zu gelten hat.

Grundlage

In der Schweiz beruht diese gesetzliche Ordnung des Ursprungszeugniswesens auf der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-EVD) vom 9. April 2008. Die Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung betrifft ausschliesslich die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.

Anwendung

Ursprungszeugnisse werden z.B. angewendet bei:

  • der Verzollung von Importen
  • der Ueberwachung von Warenkontingenten
  • Akkreditiven
  • Boykottvorschriften
  • Statistiken
     

Beglaubigungen via Internet

Exporte E-Origine
 
 

Leiter:

Hans Aebischer

+41 61 270 60 41

stv. Leiter:

Andreas F. Zehnder

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Mitarbeiterin:

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