Für Schiedsfälle, bei denen beide Parteien Sitz in der Schweiz haben, gilt ab dem 1. Januar 2011 das Ergänzungsreglement für die Anwendung der Swiss Rules of International Arbitration in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit. Sie können das Ergänzungsreglement hier herunterladen.
Die Handelskammern in Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano und Zürich bieten seit dem 1.1.2004 gesamtschweizerisch eine einheitliche Schiedsordnung für internationale Schiedsfälle an. Diese ersetzt die früheren unterschiedlichen lokalen Schiedsordnungen. Detaillierte Angaben sind zu finden unter www.swissarbitration.org
Die Swiss Rules messen der Parteienautonomie grosse Bedeutung zu. Praktisch in jedem Stadium des Verfahrens können sich die Parteien auf Prozeduren einigen, die ihren Bedürfnissen angepasst sind. Sie können damit auf Kosten und Länge des Verfahrens direkt Einfluss nehmen.
Sitz des Schiedsgerichts ist in der Regel Basel, kann aber auch jede andere Schweizer Stadt oder ein Ort im Ausland sein. Verhandlungen können an jedem Ort der Welt stattfinden, wenn dies als sinnvoll erachtet wird.
Bei Verfahren mit einem Streitwert bis zu einer Million Franken und wo die Parteien es so vereinbaren, kommt ein «Fast-Track-Verfahren» zum Zuge, welches mit verkürzten Fristen, einem nur einmaligen Schriftenwechsel und einer einzigen Verhandlung auskommt und daher innerhalb von sechs Monaten nach der Einsetzung des Schiedsrichters abgeschlossen sein sollte.
Handelskammer beider Basel, Aeschenvorstadt 67, CH-4010 Basel
Das Gesuch ist in so vielen Exemplaren einzureichen wie es Gegenparteien gibt plus je einem weiteren Exemplar für jeden Schiedsrichter und die Handelskammer. Es hat zu enthalten: