Schiedsgerichtsbarkeit

Nationale Schiedgerichtsbarkeit

Für Schiedsfälle, bei denen beide Parteien Sitz in der Schweiz haben, gilt ab dem 1. Januar 2011 das Ergänzungsreglement für die Anwendung der Swiss Rules of International Arbitration in der Binnenschiedsgerichtsbarkeit.  Sie können das Ergänzungsreglement hier herunterladen.

Swiss Rules of International Arbitration

Die Handelskammern in Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano und Zürich bieten seit dem 1.1.2004 gesamtschweizerisch eine einheitliche Schiedsordnung für internationale Schiedsfälle an. Diese ersetzt die früheren unterschiedlichen lokalen Schiedsordnungen. Detaillierte Angaben sind zu finden unter www.swissarbitration.org

Hohe Parteiautonomie

Die Swiss Rules messen der Parteienautonomie grosse Bedeutung zu. Praktisch in jedem Stadium des Verfahrens können sich die Parteien auf Prozeduren einigen, die ihren Bedürfnissen angepasst sind. Sie können damit auf Kosten und Länge des Verfahrens direkt Einfluss nehmen.

Sitz des Schiedsgerichts

Sitz des Schiedsgerichts ist in der Regel Basel, kann aber auch jede andere Schweizer Stadt oder ein Ort im Ausland sein. Verhandlungen können an jedem Ort der Welt stattfinden, wenn dies als sinnvoll erachtet wird.

Fast-Track-Verfahren

Bei Verfahren mit einem Streitwert bis zu einer Million Franken und wo die Parteien es so vereinbaren, kommt ein «Fast-Track-Verfahren» zum Zuge, welches mit verkürzten Fristen, einem nur einmaligen Schriftenwechsel und einer einzigen Verhandlung auskommt und daher innerhalb von sechs Monaten nach der Einsetzung des Schiedsrichters abgeschlossen sein sollte.

Einreichen von Schiedsklagen

Handelskammer beider Basel, Aeschenvorstadt 67, CH-4010 Basel


Das Gesuch ist in so vielen Exemplaren einzureichen wie es Gegenparteien gibt plus je einem weiteren Exemplar für jeden Schiedsrichter und die Handelskammer. Es hat zu enthalten:

  • Antrag auf Durchführung des Verfahrens, Angabe der Parteien, ihrer Vertreter und ihrer Adressen
  • Rechtsbegehren und kurze Darstellung des Sachverhalts
  • Kopie der Schiedsklausel
  • Hinweis auf den Vertrag, aus dem sich der Streitfall ergibt
  • Angabe über die Art des Anspruchs und gegebenenfalls die Höhe des Streitwerts
  • Vorschlag über die Zahl der Schiedsrichter (falls nicht bereits vereinbart)
  • Angaben über die Bezahlung der Einschreibegebühr
 
 
© Handelskammer beider Basel | Aeschenvorstadt 67 | Postfach | 4010 Basel - Postfach 378 | 4410 Liestal